Rz. 140

Die vom Verwender als Auftragnehmer gewünschte "Beschleunigung" von Zahlungen und des Zahlungsverzugs wird zum einen durch eine entsprechende Zahlungsbedingung mit "frühen" und möglichst umfangreichen Zahlungspflichten bewirkt. Dazu kommt vor allem die Forderung möglichst hoher Abschlagszahlungen in Betracht. Im hier relevanten unternehmerischen Verkehr ist § 309 Nr. 15 BGB nicht (direkt) anwendbar, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar gilt eine Verbotsnorm des § 309 BGB als Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. Dies gilt aber nicht, wenn die Klausel wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden.[233] Im Rahmen der Gesetzgebung haben BReg wie BR zu § 309 Nr. 15 BGB ausschließlich den Schutz (nur) des Verbrauchers betont, so dass der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 15 BGB im unternehmerischen Verkehr nur sehr zurückhaltend angewandt werden kann. Angesichts der Verkehrsüblichkeit erscheinen im unternehmerischen Verkehr erhöhte Abschlagszahlungen als zulässig, wobei im Falle nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ein angemessener Abschlag erfolgen muss.

Auf das Erfordernis der Mahnung als Voraussetzung des Verzugs (§ 309 Nr. 4 BGB) – wenn überhaupt gegeben – kann gegenüber Unternehmern ganz verzichtet werden, denn dies entspricht den Grundsätzen des HGB.[234] Nach § 353 S. 1 HGB kann bei beiderseitigen Handelsgeschäften Verzugszins sogar ab dem Tag der Fälligkeit gefordert werden. Jedenfalls ermöglicht dies, die Frist nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegenüber einem Unternehmer (deutlich) im Vergleich zu der Frist zu verkürzen, die gegenüber einem Verbraucher einzuhalten ist. Letztlich ist aber auch gegenüber einem Unternehmer entscheidend, dass die Frist für die Veranlassung der Überweisung oder sonstigen Zahlung nicht unangemessen sein darf, § 307 Abs. 1 BGB. Daher scheint hier eine Frist von zehn Tagen ab Lieferung oder Rechnungserhalt als jedenfalls noch angemessen. Eine "Null-Frist" ist aber auch Unternehmern gegenüber unwirksam.[235]

[234] Offengelassen von BGH v. 29.10.1997 – VIII ZR 347/96, NJW 1998, 677. Für Zulässigkeit: MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 4 Rn 12 ff., insb. 14; MüKo/Westermann, § 449 Rn 35; Erman/Roloff, § 309 Rn 40. Enger: Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 23 (grds. nicht abbedingbar). Für Anwendbarkeit: OLG Karlsruhe v. 20.8.1999 – 15 U 43/98, WRP 2000, 565, 570 (Buchst. q). Differenzierend Dammann, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, § 309 Nr. 4 Rn 61 f.: sogar Verzicht auf Mahnung möglich, wenn Verzugseintritt auch ohne Mahnung klar feststellbar, ansonsten unzulässig. Ähnlich: Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 4 Rn 12 ff., 15.
[235] Siehe Oepen, ZGS 2002, 349, 352 f.

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