Rz. 169
Gegenüber Verbrauchern sind Klauseln zur Begrenzung der Rechte auf bestimmte Arten der Nacherfüllung unwirksam, § 309 Nr. 8 lit. b bb BGB Gegenüber Unternehmern gibt es im Vergleich zu den gegenüber Verbrauchern geltenden Anforderungen kaum einen größeren Spielraum, da die Anforderungen des § 309 Nr. 8 lit. b bb BGB über § 307 BGB weitgehend anwendbar sein werden.[272]
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