Rz. 136

Der Schutzzweck des Transparenzgebots besteht darin, den Vertragspartner des Klauselverwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und ebenso bei der späteren Vertragsdurchführung davor zu schützen, dass er aufgrund unklarer bzw. unverständlicher Formulierung des Vertrags die Vor- und Nachteile des Vertrags bzw. die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten falsch einschätzt.[290] Eine solche Fehleinschätzung beinhaltet nämlich die Gefahr, dass der Vertragspartner einen Vertrag eingeht, den er bei klarer, verständlicher Formulierung der Klausel und darauf aufbauender richtiger Einschätzung der Situation nicht geschlossen hätte. Ebenso können missverständliche Formulierungen in der späteren Phase der Vertragsdurchführung dazu führen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders seine Rechtsposition falsch einschätzt und hiervon ausgehend z.B. davon absieht, ihm zustehende Rechte geltend zu machen.

 

Rz. 137

Nach h.M. folgt die Unwirksamkeit einer Klausel demnach auch nicht unmittelbar aus der schlichten Tatsache, dass diese nicht klar und verständlich formuliert ist. Die zur Unwirksamkeit führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners folgt vielmehr erst daraus, dass die unklare und/oder unverständliche Klausel die Gefahr hervorruft, dass der Vertragspartner ihm zustehende Rechte nicht durchsetzt. Das BAG geht ausdrücklich davon aus, dass der Sinn des Transparenzgebots darin bestehe, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders aufgrund einer nicht klaren, evtl. irreführenden Vertragssprache von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.[291] Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, kann die unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB liegen.[292]

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