Rz. 14

Da es für die Frage der Kontrollfähigkeit einer Regelung nicht entscheidend darauf ankommt, wie diese abgeschlossen wird, können auch Vertragsänderungen oder -ergänzungen durch Gesamtzusage der Inhaltskontrolle unterliegen.[25] Den obigen Ausführungen zu Aktienoptionsplänen entsprechend kann dies auch dann gelten, wenn die Gesamtzusage nicht von der Gesellschaft, zu der das Arbeitsverhältnis besteht, sondern von einer anderen Konzerngesellschaft gemacht wird.[26]

 

Rz. 15

Eine Inhaltskontrolle kommt weiter auch dann in Betracht, wenn Regelungen durch eine sog. betriebliche Übung zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden. Zu denken ist hier beispielhaft an den Fall, dass etwaige Zusatzleistungen im Wege betrieblicher Übung eingeführt, zugleich aber mit einem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt versehen werden. Auch in diesen Fällen kommt eine Inhaltskontrolle des Freiwilligkeits-/Widerrufsvorbehalts am Maßstab der §§ 305 ff. BGB in Betracht. Dies soll im Übrigen unabhängig davon gelten, ob man die betriebliche Übung nun mit der Rechtsprechung vertragsrechtlich begründet oder letztlich als Haftung für einen gesetzten Vertrauenstatbestand begreift.[27]

[25] Däubler/Deinert/Walser/Däubler, Einleitung Rn 27b; Clemenz/Kreft/Krause/Krause, Einführung Rn 104.
[26] Däubler/Deinert/Walser/Däubler, Einleitung Rn 27b.
[27] Däubler/Deinert/Walser/Däubler, Einleitung Rn 27a m.w.N.

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