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Besonders hervorzuheben ist allerdings, dass das BAG jedenfalls auch den Fremdgeschäftsführer einer GmbH als "Verbraucher" i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB einordnet,[58] was ebenfalls keineswegs selbstverständlich erscheint, weil gesellschaftsrechtliche Organe – und dies gilt auch für den nicht am Gesellschaftskapital beteiligten Fremdgeschäftsführer – vielfach Arbeitgeberfunktionen gegenüber den bei der Gesellschaft angestellten Arbeitnehmern wahrnehmen und in dieser Rolle wohl wenig mit dem typischen Bild eines besonders zu schützenden Verbrauchers gemein haben.

Das BAG kommt auf Basis des Wortlauts von § 13 BGB dennoch zu dem Befund, dass auch der Fremdgeschäftsführer in der Regel bei Abschluss seines Anstellungsvertrags als "Verbraucher" handelt: Es führt aus, dass weder der Abschluss des Anstellungsvertrags noch die Geschäftsführung einer GmbH eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit darstelle. Vielmehr handele es sich um eine unselbstständige, angestellte berufliche Tätigkeit.[59] Der Geschäftsführer einer GmbH übe sein Amt im Namen und auf Rechnung der Anstellungsgesellschaft und eben nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus. Überdies unterliege der GmbH-Geschäftsführer im Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafter.[60] Demgemäß sei die Geschäftsführung einer GmbH und erst recht der Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags jedenfalls dann keine die Verbrauchereigenschaft ausschließende selbstständige Tätigkeit i.S.d. § 13 BGB, wenn der Geschäftsführer nicht zugleich als Gesellschafter zumindest über eine Sperrminorität verfüge und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben könne.[61]

Im Ergebnis bedeutet dies, dass jedenfalls auch der Anstellungsvertrag des Fremdgeschäftsführers als "Verbrauchervertrag" zu qualifizieren sein kann und somit bei einer etwaigen Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen anhand der §§ 305 ff. BGB auch die in § 310 Abs. 3 BGB vorgesehenen Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Inwieweit diese Aussage auch auf Anstellungsverträge von Gesellschafter-Geschäftsführern oder zum Beispiel auch von Vorständen einer Aktiengesellschaft zu übertragen sind, muss derzeit als offene Frage gesehen werden.[62]

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