Rz. 68

 

Hinweis

Zusammengefasst sollte der Vertragsgestalter folgendes beherzigen, um den Vorwurf einer Überrumpelung des Vertragspartners und damit die Rechtsfolge des § 305c Abs. 1 BGB zu vermeiden:

Zunächst sollte er kritisch hinterfragen, ob sein Vertragsmuster inhaltlich Regelungen enthält, die im jeweiligen Vertragstypus (Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag, etc.) üblicherweise nicht enthalten oder hier vielleicht sogar völlig ungewöhnlich sind. Soll eine solche Regelung dennoch in das Formular aufgenommen werden, ist klar und deutlich auf die Regelung hinzuweisen. Es sind überdies unbedingt aussagekräftige und inhaltlich treffende Überschriften zu verwenden und die Regelung ggf. zusätzlich drucktechnisch hervorzuheben.
Auch dann, wenn es sich mit Blick auf den jeweiligen Vertragstypus um eine zwar übliche, den Vertragspartner (Arbeitnehmer) aber belastende Regelung handelt, ist eine klare Regelung unter aussagekräftiger und inhaltlich treffender Überschrift unerlässlich. Besonders belastende Regelungen sind zusätzlich drucktechnisch hervorzuheben.

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