Rz. 28

Wohl noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob sog. "arbeitnehmerähnliche Personen" als Verbraucher i.S.d. § 310 Abs. 3 i.V.m. § 13 BGB einzuordnen sind. Eine solch arbeitnehmerähnliche Person ist im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer gerade nicht persönlich abhängig, zeichnet sich aber durch eine der Situation eines Arbeitnehmers sehr vergleichbare wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit aus.[56] Aufgrund der Selbstständigkeit ihrer Tätigkeit sind jedoch nach zutreffender Auffassung arbeitnehmerähnliche Personen in aller Regel nicht als Verbraucher i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB einzuordnen.[57]

[56] Schaub/Vogelsang, § 10 Rn 1 ff.
[57] Däubler/Deinert/Walser/Däubler, Einleitung Rn 75.

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