Rz. 27

Neben der Frage, ob der Arbeitnehmer als "Verbraucher" einzuordnen ist, setzt das Vorliegen eines Verbrauchervertrags i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB ferner voraus, dass der Arbeitgeber seinerseits als "Unternehmer" i.S.d. § 14 BGB handelt. Dies ist in aller Regel der Fall, weil der Arbeitgeber bei Einstellung von Arbeitnehmern in aller Regel in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln wird. Fehlen kann es an der Unternehmereigenschaft des Arbeitgebers dann, wenn dieser einen Arbeitsvertrag zu rein privaten Zwecken, z.B. zum Zwecke der Erbringung von Arbeitsleistungen im Rahmen des eigenen Haushalts, abschließt.[55]

[55] Däubler/Deinert/Walser/Däubler, Einleitung Rn 74.

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