Rz. 352

Wie das staatliche Gericht in seinem Urteil oder Beschluss hat auch das Schiedsgericht, sofern nichts anderes vereinbart ist, über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Außerdem können sich auch in Schiedssprüche Fehler einschleichen, die der Berichtigung bedürfen. Schließlich besteht in dem Fall, dass sich entsprechende Fragen ergeben, die Möglichkeit der Auslegung des Schiedsspruchs.

1. Kostenentscheidung

 

Rz. 353

§ 1057 ZPO befasst sich mit den Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht darüber zu entscheiden, zu welchen Anteilen die Parteien die Verfahrenskosten einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen haben.

 

Rz. 354

Die Parteien haben stets die Möglichkeit einer von der gesetzlichen Vorgabe abweichenden Vereinbarung. Sie können außer einer Kostenverteilung nach ganz anderen Maßstäben insbesondere auch die unmittelbare Geltung der §§ 91 ff. ZPO vereinbaren. Die Schiedsordnungen sowohl des Norddeutschen als auch die des Süddeutschen Schiedsgerichts enthalten in den Ziffern IV 11 direkte Verweisungen auf die Kostenregelungen der ZPO. Erfolgt keine Vereinbarung, so folgt die Kostengrundentscheidung entsprechend den Vorgaben des § 1057 Abs. 1 ZPO, während § 1057 Abs. 2 ZPO die Kostenfestsetzung und die Entscheidung über die Höhe der zu berechnenden Kosten regelt.

2. Kostengrundentscheidung

 

Rz. 355

Nach § 1057 Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheidet das Schiedsgericht über die Kostenverteilung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere der Ausgang des Verfahrens eine Rolle spielt. Während allerdings § 91 Abs. 1 ZPO vorschreibt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und diese nach § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend der Quote des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen sind, gibt § 1057 Abs. 1 ZPO dem Schiedsgericht mehr Flexibilität zur Hand. Der Ausgang des Verfahrens ist nur eines von mehreren Entscheidungskriterien, wenn auch das schwergewichtigste. Außer dem Obsiegen und Unterliegen können auch hier das Verhalten im Verfahren, die Frage nach der Veranlassung für die Klageerhebung oder gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien Berücksichtigung finden.

 

Rz. 356

Die Kostengrundentscheidung ergeht mit dem Schiedsspruch zur Hauptsache. Wird sie vergessen, so besteht die Möglichkeit, sie in einem ergänzenden Schiedsspruch (§ 1058 ZPO) nachzuholen.

 

Rz. 357

Eine Kostenentscheidung ist auch erforderlich, wenn das Verfahren aus sonstigen Gründen endet und das Schiedsgericht die Beendigung des Verfahrens nach § 1056 Abs. 2 ZPO feststellt.

3. Kostenfestsetzung

 

Rz. 358

Ist über die Kostenquote entschieden, bedarf es anschließend noch der Kostenfestsetzung. Diese obliegt nach § 1057 Abs. 2 ZPO dem Schiedsgericht, wobei es keine Zuständigkeit des Rechtspflegers gibt. Es sind also die Schiedsrichter selbst, die die Kosten festsetzen müssen.

 

Rz. 359

Nicht festgesetzt wird das Honorar der Schiedsrichter. Dieses ergibt sich aus der Schiedsvereinbarung und ist gegebenenfalls vor dem staatlichen Gericht einzuklagen.

 

Rz. 360

Die Entscheidung über die Höhe der Kosten erfolgt im Übrigen mit dem Schiedsspruch zur Hauptsache, wenn die Höhe der Kosten zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, oder in einem gesonderten Schiedsspruch über die Kosten, wenn die Entscheidung über die Höhe bis dahin unterblieben ist oder wenn sie erst nach der Beendigung des Verfahrens möglich ist. Letzteres wird der Regelfall sein, weil im Zeitpunkt der Entscheidung zur Hauptsache zumeist noch nicht feststehen wird, in welcher Höhe die Kosten entstanden sind. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht aber bereits mit der Aufnahme des Schiedsverfahrens aufschiebend bedingt durch den Erlass der Kostenentscheidung nach § 1057 Abs. 2 ZPO.[139] Das hat Konsequenzen im Fall der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an einen Dritten.

 

Rz. 361

Festgesetzt werden können nach dem Wortlaut der Norm nur die feststehenden Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens. Erstattungsfähig sind dabei die Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Wegen der Rechtsprechung hierzu kann auf die §§ 91 ff. ZPO verwiesen werden. Besteht Anwaltszwang, so sind die Kosten anwaltlicher Vertretung notwendig.

 

Rz. 362

Was angemessene Kosten sind, entscheidet im Übrigen das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Haben die Parteien mit ihren Verfahrensbevollmächtigten die Abrechnung nach Zeitaufwand, also die Zahlung eines Zeithonorars vereinbart, so ist das nicht ohne weiteres unangemessen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Schiedsordnung eine entsprechende Honorierung vorsieht.[140]

 

Rz. 363

Allerdings hat das Schiedsgericht nicht die Kompetenz, über die Vergütung zwischen Dritten zu entscheiden, zumal diese in der Regel nicht feststeht.[141] Rechtsanwaltsgebühren, die Vergütung für Sachverständige oder Zeugen können deshalb nur dann festgesetzt werden, wenn sie zwischen den Beteiligten vereinbart oder wenigstens unstreitig sind. Konkludent unstre...

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