Rz. 125

Dass das Schiedsgericht für die Entscheidung im eigentlichen Schiedsverfahren zuständig ist, bedarf keiner besonderen Betonung. Dazu ist das Schiedsgericht berufen, wobei sich der Umfang der Entscheidungskompetenz aus der Schiedsvereinbarung ergibt. Haben also die Eheleute M und F eine Schiedsvereinbarung dahingehend getroffen, dass sie den Unterhalt vom Schiedsgericht entschieden haben wollen, so endet die Kompetenz mit der Entscheidung über den Unterhalt, wobei dabei allerdings noch geprüft werden müsste, ob davon der Trennungsunterhalt, der Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung oder auch der Kindesunterhalt umfasst ist. Jedenfalls besteht in einem solchen Fall keine Möglichkeit, noch zusätzlich vermögensrechtliche Fragen zu entscheiden. Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich auch von der Schiedsvereinbarung umfasst sind.

Die Kompetenz des Schiedsgerichts in der Hauptsache wird also durch den Inhalt der Schiedsvereinbarung bestimmt.

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