1. Die Person des Schiedsrichters

 

Rz. 58

Da das Schiedsverfahren keine Rechtsmittelmöglichkeiten bietet, ist die Auswahl der Person des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter von zentraler Bedeutung. Gleichwohl enthält das Gesetz keine Vorgaben für beispielsweise gewisse Mindeststandards, die der Schiedsrichter aufweisen muss, um sein Amt auszuüben. Die einzige Norm, die eine Einschränkung beinhaltet ist § 1036 ZPO, der die Möglichkeit der Ablehnung eines Schiedsrichters bietet.

 

Rz. 59

Im Übrigen muss der Schiedsrichter auch in Familienschiedssachen nicht etwa Volljurist oder gar ausgewiesener Experte des Familienrechts sein. Zu Schiedsrichtern können auch Personen gewählt werden, die über keinerlei juristische Kenntnisse verfügen.[37] Die Parteien werden jedoch regelmäßig und sinnvollerweise Personen aussuchen und zum Schiedsrichter bestellen, die nach ihrer Überzeugung über die notwendige Sachkunde in Bezug auf den Streitgegenstand verfügen und ihnen auch sonst von der Persönlichkeit her geeignet erscheinen.

 

Rz. 60

Schiedsrichter können allerdings nur natürliche Personen, nicht etwa Beratungsgesellschaften oder Sozietäten sein. Außerdem muss der Schiedsrichter unbeschränkt geschäftsfähig sein, weil er sonst schon den Schiedsrichtervertrag nicht abschließen kann. Wird ein Rechtsanwalt als Schiedsrichter tätig, unterliegt er insoweit nicht dem anwaltlichen Berufsrecht.[38] Ein Berufsrichter kann nach § 40 Abs. 1 S. 1 DRiG nur dann zum Schiedsrichter bestellt werden, wenn die damit verbundene Nebentätigkeit seitens der Dienstaufsicht genehmigt wird. Die Genehmigung wiederum kann nur dann erteilt werden, wenn die Parteien ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt wird.

 

Rz. 61

Regeln über Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters stellt § 1036 ZPO auf.

[37] Prütting/Gehrlein, § 1035 Rn 2.
[38] Prütting, AnwBl. 2012, 28.

2. Die Vereinbarung über die Schiedsrichterbestellung

 

Rz. 62

Die Vereinbarung über die Schiedsrichterbestellung ist nicht zu verwechseln mit dem Schiedsrichtervertrag. Es handelt sich hierbei vielmehr um die zwischen den Streitparteien zu treffende Einigung über die Auswahl des Schiedsgerichts.

 

Rz. 63

Hinsichtlich der Auswahl des Schiedsgerichts sind die Parteien frei. Die Vereinbarung über die Bestellung unterliegt auch keinerlei Form. Insbesondere muss die Form des § 1031 ZPO nicht eingehalten werden.[39]

 

Rz. 64

Die Vereinbarung kann also unmittelbar im Rahmen der Schiedsvereinbarung getroffen werden, oder später unabhängig davon erfolgen. Erfolgt sie im Rahmen der Schiedsvereinbarung, etwa als Teil einer Schiedsklausel, so ist es auch zulässig und möglich, nicht eine Person namentlich, sondern als Träger einer bestimmten Funktion zu benennen.

 

Rz. 65

Die Parteien können auch die Anzahl der Schiedsrichter bestimmen. § 1034 Abs. 1 ZPO stellt nur die Regel auf, dass dann, wenn eine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter nicht getroffen worden ist, drei Schiedsrichter tätig werden. Im Übrigen können es aber mehr oder auch nur zwei sein. Es kann auch ein Schiedsrichter allein tätig werden.

 

Rz. 66

Wird ein Schiedsrichter im Rahmen der Schiedsvereinbarung noch nicht benannt, weil man damit warten möchte, bis das Schiedsgericht tätig werden muss, so sollte aber das Verfahren vereinbart werden, das bei der späteren Auswahl des Schiedsgerichts angewandt werden muss.

 

Rz. 67

Ist ein Schiedsrichter nach den vereinbarten Regeln einmal bestellt, sind die Parteien hieran gebunden, was aus § 1035 Abs. 2 ZPO folgt. Danach ist weder ein Widerruf noch eine Anfechtung der Bestellung möglich. Eine Möglichkeit, das Schiedsrichteramt zu beenden besteht nur über die Ablehnung nach § 1036 ZPO.

 

Rz. 68

Fehlt es an einer Vereinbarung über die Bestellung eines Schiedsrichters, so ist zunächst zu prüfen, aus wieviel Personen sich das Schiedsgericht zusammensetzen soll. Dazu bestimmt § 1034 Abs. 1 ZPO, dass die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter bestimmen können und dass sich das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern zusammensetzt, wenn eine Vereinbarung über deren Anzahl fehlt. Die Schiedsordnungen des Norddeutschen und des Süddeutschen Familienschiedsgerichts sehen vorrangig die Alternative zwischen dem Einzelschiedsrichter und dem aus zwei Schiedsrichtern zusammengesetzten Kollegium vor.

 

Rz. 69

Haben sich die Parteien darauf verständig, dass nur ein Schiedsrichter tätig werden soll, diesen aber nicht benannt, so erfolgt die Benennung durch das staatliche Gericht (§ 1062 Abs. 1 ZPO). Zuständig hierfür ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist, oder – falls auch eine solche Einigung fehlt – das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk sich der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens befindet. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, der keiner Anfechtung unterliegt. In der Bestellung ist es grundsätzlich frei. Es hat lediglich die allgemeinen und oben genannten Voraussetzungen für die Eignung zum Schiedsrichter zu beachten. Darüber hinaus hat es nach § 1035 Abs. 5 ZPO alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehen...

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