Rz. 155

Hinsichtlich der Haftung des Schiedsrichters oder des Schiedsgerichts ist zu unterscheiden zwischen der Haftung aus dem zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht bestehenden Vertragsverhältnis einerseits und aus einer Haftung entsprechend § 839 BGB andererseits.

 

Rz. 156

Eine Haftung aus Vertrag ist zumeist schon in den Schiedsordnungen, die über die Schiedsvereinbarung Gegenstand des Vertragsverhältnisses werden, ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls für solche Fehler, die infolge einfacher Fahrlässigkeit eintreten.

 

Rz. 157

Eine unmittelbare Anwendung des § 839 Abs. 2 BGB, also des so genannten Spruchrichterprivilegs, auf Schiedsrichter wird im Allgemeinen abgelehnt.[82] Das Schiedsverfahren tritt jedoch an die Stelle des gerichtlichen Verfahrens und der Schiedsspruch hat nach der Vollstreckbarerklärung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§§ 1040 ff. ZPO). Die an seinem Zustandekommen maßgebend Beteiligten, also die Schiedsrichter, bedürfen deshalb schon zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit des besonderen Schutzes gegen eine Inanspruchnahme wegen eines Versehens, das ihnen unterlaufen sollte. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung, dass die Schiedsrichter davon ausgehen werden, dass sie, soweit eine persönliche Haftung in Betracht kommt, nicht anders behandelt werden, als die Mitwirkenden in einem Zivilprozess. Deswegen hat die Rechtsprechung auch angenommen, dass die Schiedsrichter kraft stillschweigender Parteivereinbarung nicht schärfer haften als die Richter im ordentlichen Verfahren vor der staatlichen Justiz.[83]

 

Rz. 158

Das heißt im Ergebnis, dass auch Schiedsrichter nur dann haften, wenn sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit strafbar gemacht haben.

 

Rz. 159

 

Fazit

Schiedsrichter haften zumeist schon deshalb jedenfalls für einfache Fahrlässigkeit nicht, weil ihre Haftung hierfür regelmäßig in den Schiedsordnungen ausgeschlossen ist.

Eine direkte Anwendung des Spruchrichterprivilegs findet zwar nicht statt.

Im Ergebnis haften Schiedsrichter aber nicht über das Maß eines staatlichen Richters hinaus, weil die Haftungsbeschränkung des § 839 Abs. 2 BGB stillschweigend als vereinbart gilt.

[82] PWW/Kramarz, § 839 Rn 47.
[83] BGHZ 15, 12; BGH NJW 1965, 298.

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