Rz. 306

Der Schiedsspruch muss ausdrücklich schriftlich abgefasst sein. Diese Klarstellung bezieht sich auf den Tenor und findet seine Begründung darin, dass der Schiedsspruch einen vollstreckungsbaren Inhalt haben muss. Ebenso wie ein Urteil muss er also so gefasst sein, dass aus ihm nach der Erklärung als vollstreckbar nach § 1060 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

 

Rz. 307

 

Beispiel für den Tenor eines Schiedsspruchs

Der Schiedsbeklagte wird verpflichtet, an die Schiedsklägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.500 EUR, beginnend ab 1.1.2016, fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, zu bezahlen.

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