Rz. 87

Die verschiedenen Gründe für die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens sind in § 1056 ZPO genannt. Der wichtigste ist die Beendigung durch den endgültigen Schiedsspruch, sei es auf Grund streitiger Entscheidung oder sei es durch Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt (§ 1053 Abs. 2 ZPO). Hierauf wird im weiteren Verlauf noch einzugehen sein.

 

Rz. 88

Im Übrigen endet das schiedsgerichtliche Verfahren – was aus § 613 BGB folgt – mit dem Tod des Schiedsrichters beziehungsweise dem Wegfall seiner Geschäftsfähigkeit. Denn die geschuldeten Dienste hat der Schiedsrichter persönlich zu erbringen. Darüber hinaus besteht für die Parteien auch die Möglichkeit der Kündigung des Schiedsrichtervertrages aus wichtigem Grund. Den Parteien wird daneben auch das Recht eingeräumt, den Vertrag ohne wichtigen Grund zu kündigen.[48] Anderes gilt für die Schiedsrichter, für die nur die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund besteht.

 

Rz. 89

Der Tod einer Partei führt nicht zur Beendigung des Verfahrens. Hinsichtlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten gilt, dass § 240 ZPO nicht entsprechend anzuwenden ist. Denn bei einem schiedsgerichtlichen Verfahren handelt es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit vor einem staatlichen Gericht, wie sie § 240 ZPO voraussetzt.[49] Jedenfalls dann, wenn keine Aufhebungsgründe nach § 1059 ZPO geltend gemacht worden sind, steht die Insolvenz auch der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht entgegen.[50]

[48] Prütting/Gehrlein, § 1035 Rn 12.
[49] OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 159 m.w.N.; a.A.: Prütting/Gehrlein, § 1035 Rn 12.

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