Rz. 84

Im Schiedsrichtervertrag oder in der Schiedsordnung wird zumeist eine Vergütung vereinbart werden. Selbst aber dann, wenn dies einmal nicht der Fall ist, wird die angemessene Vergütung geschuldet. Denn der Schiedsrichtervertrag ist – wie dargestellt – ein Dienstvertrag, so dass im Hinblick auf die Vergütung § 612 BGB Anwendung findet. Eine schiedsrichterliche Tätigkeit ist aber nur gegen eine Vergütung zu erwarten.

 

Rz. 85

Für die Höhe der Vergütung haften beide Parteien als Gesamtschuldner im Sinne § 427 BGB. Das gilt auch dann, wenn der Schiedsrichter nur von einer Partei beauftragt worden ist.[47] Das Schiedsgericht kann also wahlweise beide Parteien zu jeweiligen Kostenanteilen oder auch nur eine auf die volle Höhe des Honorars in Anspruch nehmen.

Die Höhe der Vergütung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen den Streitparteien und dem Schiedsgericht. Zumeist werden die Schiedsordnungen der institutionalisierten Schiedsgerichte Vergütungsregelungen enthalten. Dabei sind Abrechnungen in Anlehnung an das FamGKG oder an das RVG üblich. Auch sind Vereinbarungen über Stundenhonorare bekannt.

 

Rz. 86

Fehlt es an einer Vereinbarung ganz, so dürfte eine Vergütung nach dem RVG der Üblichkeit entsprechen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die beteiligten Schiedsrichter als Rechtsanwälte tätig sind.

[47] Staudinger/Richardi/Fischinger, vor §§ 611 Rn 96.

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