Rz. 382

§ 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnet dem Schiedsgericht schließlich die Möglichkeit, auf Antrag einer oder beider Parteien bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist der Auslegungsantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen. Das Schiedsgericht soll über diesen Antrag sodann innerhalb einer Frist von einem Monat entscheiden.

 

Rz. 383

Eine Auslegung der Entscheidung eines staatlichen Gerichts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie ist im Schiedsverfahren möglich und geboten, wenn der Schiedsspruch nach seinem Wortlaut Anlass zu Zweifeln und Missverständnissen gibt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien über seine Bedeutung streiten.

 

Rz. 384

Im Rahmen der Auslegung kann es nur darum gehen, eine Klarstellung von im Schiedsspruch enthaltenen Unklarheiten auszuräumen, während es unzulässig ist, dem Schiedsspruch einen geänderten Inhalt zu geben.

 

Rz. 385

 

Beispiel

Das Familienschiedsgericht verpflichtet den Ehemann M, an seine von ihm geschiedene frühere Ehefrau F einen monatlichen Unterhalt für sie und das bei ihr lebende minderjährige Kind K in Höhe von insgesamt 2.000 EUR zu bezahlen. Zwischen den geschiedenen Eheleuten besteht Streit darüber, wieviel von diesem Betrag auf den Kindes- und wieviel auf den Ehegattenunterhalt entfällt.

 

Rz. 386

In obigem Fall könnte der auch hier wiederum erforderliche Schiedsspruch etwa lauten:

Muster 2.5: Auslegung eines Schiedsspruchs

 

Muster 2.5: Auslegung eines Schiedsspruchs

In dem Schiedsverfahren F gegen M wird klargestellt, dass auf den Kindesunterhalt monatlich 420 EUR und auf den Ehegattenunterhalt monatlich 1.580 EUR entfallen.

 

Rz. 387

Übersicht über die Möglichkeit von Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

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