Rz. 101

Das Ablehnungsverfahren ist in § 1037 ZPO geregelt. Wie das gesamte schiedsgerichtliche Verfahren unterliegt auch das Ablehnungsverfahren der Parteiautonomie. Das heißt, dass die Parteien selbstständig regeln können, wie das Ablehnungsverfahren ablaufen soll.

 

Rz. 102

Diese Vereinbarung bedürfte keiner besonderen Form. Es gilt wiederum nicht die Vorschrift des § 1031 ZPO. Selbst regeln können die Parteien, wer über die Ablehnung zu entscheiden hat. Sie können selbst Fristen einführen oder bestimmte Formen regeln. Nur den letztlichen Gang zum staatlichen Gericht, der in § 1037 Abs. 3 ZPO vorgesehen ist, können sie nicht ausschließen.

 

Rz. 103

Haben sie keine derartige Regelung getroffen, so gelten die Regeln des § 1037 ZPO. Nach Absatz 2 dieser Norm hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung oder ein die Ablehnung rechtfertigender Umstand bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Es reicht somit eine schriftliche Darlegung der Ablehnungsgründe. Einer Glaubhaftmachung, wie sie § 44 Abs. 2 ZPO für das Verfahren der Ablehnung des staatlichen Gerichts vorschreibt, bedarf es nicht.

 

Rz. 104

Dieses schriftliche Gesuch ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzureichen. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem entweder die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt gegeben worden ist, oder in dem die sonstigen die Ablehnung begründenden Umstände bekannt werden. Während der Verlust des Ablehnungsrechts durch rügelose Einlassung entsprechend der Regelung des § 43 ZPO nicht vorgesehen ist, ist die Partei mit dem Recht der Ablehnung präkludiert, wenn sie die genannte Frist nicht einhält. Mit dem verspätet vorgetragenen Ablehnungsgrund wäre die Partei sodann auch in einem neuen Ablehnungsverfahren, das auf andere Umstände gestützt wird, ausgeschlossen. Das gilt auch für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs. Wer sich nach Ablauf der genannten Frist auf die Befangenheit eines Schiedsrichters beruft, ist regelmäßig damit ausgeschlossen. Insbesondere nach Erlass des Schiedsspruchs und damit nach Ablauf der Frist des § 1037 Abs. 2 ZPO ist eine Ablehnung grundsätzlich unzulässig.[60] Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig anzusehen.[61]

 

Rz. 105

Nach Eingang des Ablehnungsgesuchs ist die Sache dem abgelehnten Schiedsrichter vorzulegen, der die Möglichkeit hat, von seinem Amt zurückzutreten, wenn er das Gesuch für begründet hält.

 

Rz. 106

Geschieht dies nicht, so hat die andere Partei die Möglichkeit, der Ablehnung zuzustimmen. Diese Zustimmung würde entsprechend § 1038 Abs. 1 ZPO zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führen.

 

Rz. 107

Geschieht auch dies nicht, so entscheidet das Schiedsgericht selbst über die Begründetheit der Ablehnung. Dabei ist der abgelehnte Schiedsrichter an der Entscheidung selbst mit beteiligt. Das bedeutet, dass in dem Fall, in dem nur ein Schiedsrichter bestellt ist, der abgelehnte Richter auch allein über die Begründetheit des ihn betreffenden Gesuches zuständig ist. Diese Regelung unterscheidet sich von der des § 45 Abs. 1 ZPO, der die Zuständigkeit für die Entscheidung über das das staatliche Gericht betreffende Ablehnungsgesuch regelt. Dort entscheidet zwar auch das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, aber ausdrücklich ohne dessen Mitwirkung. Dieser Umstand erscheint auf den ersten Blick eigenartig, doch ist die Regelung deshalb hinnehmbar, weil in jedem Fall immer noch der Weg zu den staatlichen Gerichten offen steht.

 

Rz. 108

Denn nach § 1037 Abs. 3 ZPO kann die ablehnende Partei immer dann, wenn das Ablehnungsgesuch erfolglos geblieben ist, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der ihr Gesuch ablehnenden Entscheidung bei dem staatlichen Gericht eine Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch beantragen. Diese Möglichkeit besteht stets dann, wenn das Schiedsgericht meint, dass kein Ablehnungsgrund vorliegt, gleich, ob die Parteien ein eigenes Ablehnungsverfahren vereinbart haben oder ob die im Gesetz vorgegebenen Regelungen greifen. Das rechtliche Interesse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehlt auch nicht deshalb, weil das Schiedsgericht mittlerweile eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Denn damit ist das Schiedsverfahren nicht zwingend schon beendet. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass das Schiedsgericht aufgrund eines Aufhebungsantrages erneut mit der Sache befasst wird. Über den abschließenden Schiedsspruch hinaus ist das Ablehnungsverfahren deshalb fortzusetzen.[62]

 

Rz. 109

Die Eröffnung des Zugangs zum staatlichen Gericht kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Vereinbarung in einer Schiedsordnung wäre unwirksam. Möglich ist es allein, die im Gesetz vorgegebene Monatsfrist durch eine andere zu ersetzen...

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