Rz. 147

Rügt eine Partei, dass das Schiedsgericht seine Befugnisse überschreitet, so ist diese Rüge zu erheben, sobald die Angelegenheit, die nach der Meinung der Partei nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt, im Verfahren zur Erörterung kommt.

 

Rz. 148

 

Beispiel

Die Eheleute M und F treffen eine Vereinbarung dahingehend, dass sie die die Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche betreffenden Fragen von einem Familienschiedsgericht geklärt haben wollen. Im Verhandlungstermin erfährt der Schiedsrichter, dass sie sich heftig um das Miteigentum an der gemeinsamen Immobilie streiten, in der die F lebt und die beide zu Alleineigentum haben möchten. Der Schiedsrichter erklärt, dass er beabsichtige, auch das Miteigentum aufzulösen.

 

Rz. 149

Während die Klärung der Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche nach der zwischen den Eheleuten getroffenen Schiedsvereinbarung in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen, gilt dies nicht für die Auseinandersetzung des Miteigentums an der Immobilie. Diese Problematik ist von der Schiedsvereinbarung nicht erfasst.

 

Rz. 150

Wenn das Schiedsgericht in der mündlichen Verhandlung die Frage des Miteigentums und dessen Auflösung erörtert, so hat diejenige Partei, die sich dagegen wenden möchte, die Rüge in diesem Moment zu erheben. Die Entscheidung über die nicht unter die Schiedsvereinbarung fallende Angelegenheit wäre ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1c ZPO.

 

Rz. 151

Rügt die Partei aber die Überschreitung der Befugnisse erst später, so hat sie die Möglichkeit, die Verspätung zu entschuldigen. § 1040 Abs. 2 Satz 4 ZPO bestimmt dazu, dass das Schiedsgericht eine spätere Rüge zulassen "kann", wenn die Partei die Verspätung sie ausreichend entschuldigt. Es besteht weitgehend Einvernehmen, dass dem Schiedsgericht insoweit kein Ermessen einzuräumen ist, sondern dass es eine genügend entschuldigte verspätete Rüge zulassen muss.[80] Lässt es die Rüge trotz ausreichender Entschuldigung nicht zu, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der gegebenenfalls ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO ist.

 

Rz. 152

Die Möglichkeit der Entschuldigung der Verspätung gilt in gleicher Weise auch für die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts.

 

Rz. 153

Rügt die Partei im einen wie im anderen Fall unentschuldigt verspätet, so ist sie mit der Rüge im weiteren Verlauf ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch in einem späteren Aufhebungsverfahren oder im Verfahren der Vollstreckbarerklärung.[81]

 

Rz. 154

Übersicht über Zuständigkeitsrügen

[80] Prütting/Gehrlein, § 1040 Rn 4; Thomas/Putzo/Reichold, § 1040 Rn 5.

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