Rz. 439

Das staatliche Gericht wird nur auf Antrag tätig (§ 1059 Abs. 1 ZPO). Der Antrag verfolgt das Ziel, den Schiedsspruch rückwirkend zu beseitigen. Er muss sich ausdrücklich auf einen der im Gesetz genannten Aufhebungsgründe stützen.

 

Rz. 440

Dabei müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Außer der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist das auch das Vorliegen eines echten Schiedsspruchs im Sinne der §§ 1054, 1055 ZPO. Entscheidungen von Vereins- oder Verbandsgerichten, die allerdings in Familiensachen ohnehin keine Rolle spielen, sind keine solchen echten Schiedssprüche.[177]

 

Rz. 441

Zulässig ist der Antrag auch nur dann, wenn der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Schiedsentscheidung bei Gericht eingeht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Antrag ist also nicht etwa beim Schiedsgericht, sondern beim Oberlandesgericht zu stellen.

 

Rz. 442

Die Vereinbarung einer kürzeren Frist – beispielsweise von nur zwei Wochen – stellt keinen zur Aufhebung des Schiedsspruchs führenden Verstoß gegen den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör dar. Denn dieser wird durch die verkürzte Frist weder ausgeschlossen noch übermäßig eingeschränkt, zumal immer noch die Möglichkeit besteht, einen Gehörsverstoß durch das Schiedsgericht nach erfolglosem Aufhebungsverfahren im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geltend zu machen.[178]

 

Rz. 443

Der Antrag ist zu begründen. Die sich aus § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergebenden Aufhebungsgründe sind also im Einzelnen substantiiert darzulegen. Anderes gilt nur für die von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

 

Rz. 444

Das für das Verfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Partei, die den Aufhebungsantrag gestellt hat, im Schiedsverfahren obsiegt hat. Es fehlt darüber hinaus auch dann, wenn bereits der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO gestellt worden ist,[179] weil auch in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung die in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Aufhebungsgründe geprüft werden.

 

Rz. 445

Nach § 1059 Abs. 2 ZPO kann der Schiedsspruch nur dann aufgehoben werden, wenn einer der in der Norm abschließend aufgeführten Gründe erfüllt ist. Das ist nach § 1059 Abs. 2 ZPO unter anderem dann der Fall, wenn eine Schiedsvereinbarung nicht wirksam geschlossen worden ist.

 

Rz. 446

§ 1040 ZPO sieht jedoch andererseits ausdrücklich vor, dass das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit und das Bestehen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung durch Zwischenentscheid befinden kann. Die entsprechende Rüge ist spätestens mit der Klagebeantwortung oder dann vorzubringen, wenn die Angelegenheit im schiedsgerichtlichen Verfahren erörtert wird. Das Schiedsgericht kann sich sodann durch Zwischenbescheid für zuständig erklären. Hiergegen ist nach § 1040 Abs. 3 ZPO wiederum der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben. Dieser Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Mitteilung gestellt werden. Ist diese Frist versäumt und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt, kann der Verfahrensfehler im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO nicht mehr gerügt werden.[180] Andernfalls würde die Frist des § 1040 Abs. 3 ZPO umgangen.

 

Rz. 447

Nach § 1063 Abs. 4 ZPO besteht für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten ein eingeschränkter Anwaltszwang. Solange nämlich eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können die Parteien ihre Anträge zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen oder entsprechende Erklärungen abgeben. Da allerdings im Aufhebungsverfahren die mündliche Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO zwingend ist, muss sich die Partei dort durch einen Anwalt vertreten lassen. Das heißt, dass die Partei ihren Aufhebungsantrag zunächst ohne anwaltliche Vertretung zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen kann. Erst dann, wenn der zuständige Senat des Oberlandesgerichts die mündliche Verhandlung anberaumt, bedarf sie der Vertretung durch einen Anwalt.

 

Rz. 448

Nach § 1063 Abs. 3 ZPO kann der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats ohne vorherige Anhörung des Gegners bis zur Entscheidung über den Antrag vorläufige ­Sicherungsmaßnahmen anordnen. Da der Schiedsspruch im Verfahren nach einem Aufhebungsantrag wegen der Regelung in § 1060 Abs. 2 ZPO noch nicht für vollstreckbar erklärt worden sein kann, kommt als sichernde Maßnahme hier nur die ­Anordnung der Vollziehung derjenigen Maßnahmen in Betracht, die vom Schiedsgericht gemäß § 1041 Abs. 1 ZPO als vorläufige oder sichernde Maßnahmen ergriffen worden sind. Durch diese Entscheidung werden gesonderte Kosten nicht ausgelöst, so dass sie keinen Ausspruch über die Kosten enthält.[181]

 

Rz. 449

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Hauptsache ergeht schließlich durch Beschluss. Mit diesem kann der Aufhebungsantrag als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden. Im Fall der Stattgabe ist der Schiedsspruch ganz oder teilweise aufzuheben, w...

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