[Autor] Prof. Dr. Marion Bernhardt

1. Allgemeines

 

Rz. 91

Eine – ordentliche – Kündigung außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG ist nur äußeren rechtlichen Grenzen unterworfen: Sie ist nach BAG-Rechtsprechung unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt bzw. wenn der Arbeitgeber nicht ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß sozialer Rücksichtnahme wahrt.[135] Hiervon ist auszugehen, wenn ein Vergleich der Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer eine erheblich niedrigere soziale Schutzbedürftigkeit eines weiterbeschäftigten Arbeitnehmers ergibt und sich in Abwägung mit den Arbeitgeberinteressen kein nachvollziehbarer Grund für die Kündigung ergibt, mithin von Willkür auszugehen ist. Abgesehen davon dürfte eine Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG noch am Maßstab des Diskriminierungsverbots (§§ 138 BGB i.V.m. § 1 AGG) zu messen sein.[136]

2. Muster

 

Rz. 92

Muster 1c.6: Ordentliche Kündigung außerhalb des KSchG

 

Muster 1c.6: Ordentliche Kündigung außerhalb des KSchG

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________ (Name),

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich mit Wirkung zum _________________________.[137] Die Kündigungsgründe haben wir Ihnen mündlich bereits erläutert.[138]

Der Betriebsrat hat der Kündigung zugestimmt/nicht widersprochen/Bedenken geäußert. Seine Stellungnahme fügen wir bei.[139]

[137] Die Kündigungsfrist kann sich aus § 622 BGB bzw. einschlägigen Tarifverträgen, einer Betriebsvereinbarung oder einer Regelung im Arbeitsvertrag ergeben.
[138] Eine ordentliche Kündigung ist im Grundsatz auch ohne Angabe der Kündigungsgründe wirksam.
[139] Dies setzt das Vorhandensein eines Betriebsrats voraus. Nach Widerspruch des Betriebsrats gegen die beabsichtigte Kündigung hat der Arbeitgeber der Kündigung gemäß § 102 Abs. 4 BetrVG die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Bei Unterlassen wird die Kündigung hierdurch allerdings nicht unwirksam; es kommen allenfalls Schadenersatzansprüche in Betracht.

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