Rz. 411

Des Weiteren kommen Ansprüche des Arbeitnehmers auf bzw. aus Aktien und Aktienoptionen als Regelungsgegenstand des Aufhebungsvertrages in Betracht. Erfolgt die Ausgabe von Aktien oder die Gewährung von Aktienoptionen auf Konzernebene, z.B. durch die Konzernmutter, ist zu prüfen, inwiefern die damit zusammenhängenden Zusagen auch Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind. Sagt bspw. ein ausländisches Unternehmen einem Arbeitnehmer seiner deutschen Tochtergesellschaft Aktienoptionen zu, so werden die Ansprüche auf die Optionen nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages mit der deutschen Tochtergesellschaft. Der Arbeitnehmer muss Ansprüche aus den Aktienoptionen unmittelbar gegenüber der ausländischen Muttergesellschaft geltend machen. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn der Arbeitnehmer und das inländische Unternehmen als Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließen, nach dem Ansprüche auf Aktienoptionen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleiben sollen.[738]

 

Rz. 412

Allerdings kann eine Verschaffungsschuld des Arbeitgebers begründet werden, wenn dieser die Bezugsrechte ausdrücklich auch als eigene Leistung zuteilt. Neben einem Aktienoptionsvertrag bestehende Verschaffungsansprüche und Wertsteigerungsrechte können in solchen Fällen durchaus Gegenstand eines Aufhebungsvertrages sein. Insbesondere können sie aufgrund einer Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag erlöschen. Hierbei kommt indes ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Betracht, wenn der Arbeitgeber diesen bei Abschluss des Aufhebungsvertrags über den damit verbundenen Verlust solcher Ansprüche hätte aufklären müssen.[739]

 

Rz. 413

Sofern Aktien oder Aktienoptionen Gegenstand des zu beendenden Arbeitsverhältnisses sind, sollten sie auch im Rahmen des Aufhebungsvertrages Berücksichtigung finden. Hier stellt sich auf Arbeitgeberseite häufig die Frage, inwiefern bereits eingeräumte Rechtspositionen wieder beseitigt bzw. beschränkt werden können. Im Einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:

 

Rz. 414

Aktien, die dem Mitarbeiter bereits gewährt wurden, sind dem Einflussbereich des Arbeitgebers grds. entzogen. Eine Vereinbarung, wonach der Mitarbeiter im Umgang mit seinen Aktien eingeschränkt wird, verstößt regelmäßig gegen den aktienrechtlichen Grundsatz der freien Übertragbarkeit von Aktien[740] und entfaltet daher wegen § 137 BGB zumindest keine dingliche Wirkung.[741]

Demgegenüber kann die Berücksichtigung von Aktienoptionen im Aufhebungsvertrag sinnvoll sein. Insofern ist anhand des einschlägigen Aktienoptionsplans sowie der gegebenenfalls zusätzlich hierzu mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Einzelvereinbarung zu prüfen, inwiefern die Gewährung der Aktienoptionen noch mit Einschränkungen verbunden ist. Zu achten ist insbesondere auf den Ablauf der erforderlichen Wartezeit (mindestens zwei Jahre, § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG) und das Bestehen von Verfügungsbeschränkungen. Im Unterschied zur Rechtslage bei Aktien ist auf Aktienoptionen § 137 BGB nicht anzuwenden. Vielmehr gilt hier § 399 Alt. 2 BGB, so dass ein vertraglicher Ausschluss der Übertragbarkeit von Aktienoptionsrechten auch dingliche Wirksamkeit entfaltet. Zu beachten ist allerdings, dass nach der wohl herrschenden Meinung Wartezeiten sowie damit zusammenhängende Verfügungsbeschränkungen einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten dürfen, um wirksam zu sein.[742] Darüber hinaus gelten für Aktienoptionen zumeist Verfallklauseln, wonach entsprechende Rechte bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Ablauf der Verfallfrist ersatzlos entfallen. Eine solche Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer i.d.R. selbst im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nicht unangemessen und ist daher i.d.R. wirksam.[743] Dem Arbeitnehmer wird auch in diesem Fall keine bereits erdiente Vergütung, sondern nur eine Verdienstchance entzogen. Der Grundsatz, dass bereits erdienter Lohn nicht mehr entzogen werden darf, wird dadurch nicht durchbrochen. Könnte ein Arbeitnehmer auch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis während eines nachfolgenden Ausübungszeitraums Rechte aus dem Aktienoptionsplan ausüben, würde dies der mit Aktienoptionen verbundenen Zielsetzung einer langfristigen Verhaltenssteuerung und eines Anreizes für künftigen Einsatz widersprechen. Aktienoptionen bezwecken nicht, dass die während des Arbeitsverhältnisses nicht eingetretene Realisierung eines Gewinns nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachgeholt wird.

 

Rz. 415

Gänzlich unzulässig können Verfallklauseln indes sein, sofern die Aktienoptionen einen wesentlichen Teil der Vergütung darstellen und damit dem geschützten Kernbereich des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen sind.[744] Je nach Sachlage kann aufgrund der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch des Arbeitnehmers auf Aktienoptionen ausgeschlossen sein oder bereits gewährte Aktienoptionen wieder verfallen. Ist dies der Fall, bietet sich eine entsprechende Klarstel...

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