Rz. 456

Die Berechnung der auf die außerordentlichen Einkünfte anfallenden Einkommensteuer hat nach dem sog. Fünftelungsprinzip zu erfolgen. Hierzu sind zunächst die steuerbegünstigten Einkünfte zu ermitteln. Diese ergeben sich aus den Einnahmen abzüglich der sachlich unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten, selbst wenn sie bereits in einem der Vereinnahmung vorausgehenden Besteuerungszeitraum angefallen sind.[797] Die Steuer auf die begünstigten Einkünfte beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrages zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der begünstigten Einkünfte (§ 34 Abs. 1 EStG). Zu diesem Zweck ist zunächst die Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres ohne die begünstigten Einkünfte zu ermitteln. Sodann ist die Einkommensteuer zu errechnen, die sich unter Einbeziehung eines Fünftels der Einkünfte i.S.d. Vorschrift ergibt. Der sich ergebende Unterschiedsbetrag zwischen beiden Steuerbeträgen ist zu verfünffachen und der sich ergebende Betrag der Einkommensteuer hinzuzurechnen, die für das zu versteuernde Einkommen ohne die begünstigten Einkünfte ermittelt wurde.[798]

[798] Siehe zu den einzelnen Rechenschritten auch Hümmerich/Lücke/Mauer, § 4 Rn 210.

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