Rz. 455

Je nach den Umständen des Einzelfalles lassen sich Steuervorteile auch dadurch erzielen, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz vor Auszahlung der Abfindung in das Ausland verlagert. In diesem Fall kann im Einzelfall die Pflicht zur Steuerzahlung in Deutschland entfallen; ggf. entsteht aber die Pflicht, die Abfindung im Staat des neuen Wohnsitzes – dann ggf. zu abweichenden Konditionen – zu versteuern.

 

Praxishinweis

Bei höheren Abfindungen empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters, um etwaige durch eine rechtzeitige Wohnsitzverlagerung erzielbare Steuervorteile auszunutzen.

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