Rz. 177

Ausnahmsweise kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle "in besonderen Fällen" eine Kündigung für zulässig erklären, § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG. Die Zulässigkeitserklärung bedarf eines Antrags des Arbeitgebers (Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt).[315] Die Kündigung darf dabei nicht im Zusammenhang mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung stehen; die Schwangere soll nicht befürchten müssen, gerade wegen ihres Zustandes eine Kündigung zu erhalten. Der "besondere Grund" ist nicht mit einem "wichtigen Grund" i.S.d. § 626 BGB gleichzusetzen.[316] Die Verwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob im konkreten Fall ausnahmsweise der grundsätzliche vorrangige Kündigungsschutz der Schwangeren oder Wöchnerin hinter besonderen schutzwürdigen Inte­ressen des Arbeitgebers zurückstehen muss.[317] Die Zuständigkeit der verschiedenen Landesbehörden bestimmt sich nach Landesrecht, § 29 Abs. 1 MuSchG (Übersicht über die nach Landesrecht zuständigen Behörden siehe Rdn 209).

[315] Brose/Weth/Volk, § 17 MuSchG Rn 216.
[316] Brose/Weth/Volk, § 17 MuSchG Rn 198; BVerwG 18.8.1977 – 5 C 8.77, juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge