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Unter den Begriff "Entlassungsentschädigung" fallen alle Zahlungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen, weil der Arbeitnehmer sie ohne die Beendigung nicht beanspruchen könnte. Sie sind nach Aufhebung von § 115a AFG, § 140 SGB III a.F. grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet und erhält der Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung bzw. kann diese beanspruchen, ruht gem. § 158 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis einseitig unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber hätte gekündigt werden können. Während dessen besteht – mit Ausnahme des einmonatigen nachwirkenden Versicherungsschutzes nach § 19 Abs. 2 SGB V – auch kein Krankenversicherungsschutz. Der Arbeitnehmer muss diesen gegebenenfalls durch eine freiwillige Weiterversicherung aufrechterhalten. Ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, gilt gem. § 158 Abs. 1 S. 3 SGB III eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. Kann dem Arbeitslosen nur gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung gekündigt werden, gilt eine Kündigungsfrist von 12 Monaten. Dabei ist die rechtliche Grundlage für die Abfindung unerheblich.[825]

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