Rz. 190

Ein bestimmter Inhalt ist für den Antrag nach § 17 Abs. 2 MuSchG nicht vorgeschrieben. Im eigenen Interesse sollte der Arbeitgeber allerdings von sich aus der Behörde alle Informationen, die für die behördliche Entscheidung erforderlich sind, bereits in seinem Antrag (und möglichst nicht erst auf Nachfrage) mitteilen. Allerdings gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 VwVfG. Formvorschriften bestehen nicht, sogar die (fern-)mündliche Antragstellung ist wirksam: Aus Nachweisgründen (und zwecks Darstellung der eigenen Auffassung) empfiehlt es sich aber, den Antrag schriftlich zu stellen.[342]

 

Rz. 191

Des Weiteren ist die Benennung eines Ansprechpartners auf Seiten des Arbeitgebers ratsam. Die Praxis zeigt, dass es oftmals hilfreich ist, etwaige Milderungen der finanziellen Auswirkungen der beantragten Kündigung zu erläutern. Solche können sich aus einem (umfangreichen) Sozialplan ergeben, der beispielsweise die Errichtung einer Transfergesellschaft nach § 111 SGB III unter Beanspruchung von Transferkurzarbeitergeld vorsieht, sofern dies auch für die jetzt noch schwangere Arbeitnehmerin in Betracht kommt. Ebenso sollte darauf hingewiesen werden, wenn eine Kündigung unter Zahlung einer Abfindung bei Klageverzicht nach § 1a KSchG beabsichtigt ist. Auch sollten bereits vorhandene Beweismittel (z.B. schriftliche Zeugenaussagen zu dem von der zu entlassenden Schwangeren begangenen Diebstahl) beigefügt werden.

[342] Brose/Weth/Volk, § 17 MuSchG Rn 220.

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