a) Betriebsbedingtes Kündigungsschreiben

 

Rz. 87

Muster 1c.4: Betriebsbedingtes Kündigungsschreiben

 

Muster 1c.4: Betriebsbedingtes Kündigungsschreiben

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis kündigen wir hiermit betriebsbedingt unter Berücksichtigung der vertraglichen/gesetzlichen/tarifvertraglichen Kündigungsfrist zum _________________________, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Der Betriebsrat wurde von uns vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört. (ggf.: Er hat der Kündigung zugestimmt.)

Wir weisen darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Andernfalls können Ihnen Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld entstehen.

Ggf.: Etwaige Leistungen aus Anlass dieser Kündigung richten sich nach dem mit dem Betriebsrat geschlossenen Sozialplan vom _________________________ (Datum). Darüber hinaus erhalten Sie gemäß der ergänzenden Betriebsvereinbarung vom _________________________ (Datum) zusätzlich eine Abfindung von EUR _________________________ brutto, soweit sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

Arbeitgeber

(Name der vertretungsberechtigten Person/en)

b) Abfindungskündigung, § 1a KSchG

 

Rz. 88

Muster 1c.5: Abfindungskündigung

 

Muster 1c.5: Abfindungskündigung

_________________________

Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse fristgerecht zum _________________________ (Datum).

Sollten Sie gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, können Sie nach Verstreichenlassen der Klagefrist von drei Wochen, gerechnet ab Zugang der Kündigung, zum Tag der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung beanspruchen, die sich gem. § 1a Abs. 2 KSchG wie folgt berechnet:

Für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.

_________________________

c) Auswahlrichtlinie Sozialpunkteregelung

 

Rz. 89

Bei der Auswahl aus dem Kreis der betroffenen Mitarbeiter sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten sowie Schwerbehinderung wie folgt zu berücksichtigen:[131]

Checkliste

Beschäftigungsjahre:

für jedes volle Beschäftigungsjahr bis 10 Jahre: 1 Punkt
für jedes volle Beschäftigungsjahr ab dem 11. Jahr: 2 Punkte

Lebensalter:

für jedes vollendete Lebensjahr ab vollendetem 18. Lebensjahr: 1 Punkt

Unterhaltspflichten:

für jedes unterhaltsberechtigte Kind: 4 Punkte
verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft: 4 Punkte
bei geschiedenen Ehegatten, die ihre Unterhaltspflicht durch Vereinbarung oder Unterhaltstitel nachweisen: 4 Punkte

Schwerbehinderung:

Schwerbehinderung bis 50 % (einschließlich Gleichgestellte): 5 Punkte
über 50 % je 10 % Erwerbsminderung: 1 Punkt
[131] Die Gewichtung der vier Sozialkriterien untereinander ist bei einer Auswahlrichtlinie nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar, § 1 Abs. 4 KSchG. Eine abschließende Einzelfallabwägung ist entbehrlich, BAG 9.11.2006 – 2 AZR 812/05, BB 2007, 1393.

d) Sozialpunkteregelung (einseitig)

 

Rz. 90

 

Checkliste

pro Beschäftigungsjahr: 1,5 Punkte
pro Lebensjahr: 1 Punkt,
pro unterhaltsberechtigtem Kind: 7 Punkte
für jede andere unterhaltsberechtigte Person: 5 Punkte

für Schwerbehinderung ab 50 %: 11 Punkte

und Gleichgestellte: 9 Punkte[132]

ggf.: Gesamtwürdigung[133]

Liegen besondere Härtefälle, wie z.B. besondere Lasten aus Unterhaltsverpflichtungen, Alleinerziehung von mindestens einem im eigenen Haushalt lebenden Kind, besondere Pflegebedürftigkeit von nahen Angehörigen etc., bei betroffenen Arbeitnehmern vor, kann der Arbeitgeber sie im Rahmen einer abschließenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.[134]

[133] Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 12.8.2010 (2 AZR 945/08, NZA 2011, 460) entschieden, dass § 1 Abs. 3 KSchG die maßgeblichen Kriterien der Sozialauswahl abschließend aufführt. Daher muss eine Beschränkung auf diese Kriterien erfolgen, deren Gewichtung im Einzelfall zu würdigen ist.
[134] Seit der Rechtsprechungsänderung des BAG vom 9.11.2006 – 2 AZR 812/05, DB 2007, 1087, muss der Arbeitgeber nicht zwingend weitere soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, eine individuelle Einzelfallbetrachtung der Auswahl ist nicht erforderlich. Nach überwiegender Ansicht ist der Arbeitgeber aber berechtigt, zusätzliche soziale Kriterien heranzuziehen; vgl. hierzu KR/Rachor, § 1 KSchG, Rn 749 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge