Rz. 91

Eine – ordentliche – Kündigung außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG ist nur äußeren rechtlichen Grenzen unterworfen: Sie ist nach BAG-Rechtsprechung unwirksam, wenn sie gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt bzw. wenn der Arbeitgeber nicht ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß sozialer Rücksichtnahme wahrt.[135] Hiervon ist auszugehen, wenn ein Vergleich der Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer eine erheblich niedrigere soziale Schutzbedürftigkeit eines weiterbeschäftigten Arbeitnehmers ergibt und sich in Abwägung mit den Arbeitgeberinteressen kein nachvollziehbarer Grund für die Kündigung ergibt, mithin von Willkür auszugehen ist. Abgesehen davon dürfte eine Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG noch am Maßstab des Diskriminierungsverbots (§§ 138 BGB i.V.m. § 1 AGG) zu messen sein.[136]

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