Rz. 548

Im Falle eines Herausgabeverlangens nach einem wirksamen Widerruf könnte sich der Arbeitnehmer unter Geltendmachung vermeintlicher Gegenansprüche auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen. Um dem zu begegnen, wurde eine Regelung in den Vertrag aufgenommen, die einen Ausschluss des arbeitnehmerseitigen Zurückbehaltungsrechtes vorsieht.

Ein solcher Ausschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn der geldwerte Vorteil weniger als 25 % der Gesamtvergütung ausmacht.[1140] Zwar ist die Regelung zur Herausgabe auch ohne vertragliche Einräumung einer Auslauf- bzw. Ankündigungsfrist wirksam, allerdings wird die Ausübung des Herausgabeverlangens selbst an der Billigkeitsvorgabe des § 315 BGB gemessen. Dadurch kann im Einzelfall – insbesondere bei einer Pauschalbesteuerung – eine Auslauffrist (in der Regel bis zum Monatsende) zu gewähren sein.

Im Fall der berechtigten Freistellung ist der vertragliche Ausschluss eines etwaigen Ersatzanspruchs des Arbeitnehmers als Verzicht wirksam. Allerdings kann auch hier die oben erwähnte Auslauffrist vonnöten sein, so dass ein Ersatzanspruch für die Zeit bis zum Fristende besteht.[1141]

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