Rz. 762

Nach dem Formulierungsvorschlag in § 18 ist dem Chefarzt jegliche Annahme von Belohnungen und Geschenken untersagt, sofern dies nicht vorher ausdrücklich gestattet ist. Die Regelung dient der Sicherung des Krankenhausträgers und des Chefarztes vor den Versuchen Dritter, auf Entscheidungsvorgänge, insbesondere Beschaffungsvorgänge, in die der Chefarzt einbezogen ist, Einfluss zu nehmen und dadurch den Chefarzt in die Gefahr der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a StGB zu bringen. Insbesondere im Krankenhausbereich besteht für eine solche Regelung angesichts der Erfahrungen der Vergangenheit erheblicher Bedarf. In der Praxis sollte die Regelung durch eine Dienstanweisung des Krankenhausträgers ergänzt werden, in der im Einzelnen sowohl die verfahrensmäßigen als auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Annahme von Belohnungen und Geschenken, aber auch die Behandlung von Drittmittelzusagen, Förderung von Kongressteilnahmen etc. in einer Weise geregelt werden, die die Gefahr der Strafbarkeit des Chefarztes beseitigt.

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