Rz. 760

Das Vertragsmuster geht davon aus, dass der Krankenhausträger für den Chefarzt einen Abwesenheitsvertreter beruft, der diesen in allen Fällen der Abwesenheit vertritt. Davon erfasst sind nicht diejenigen Fallkonstellationen, in denen der Chefarzt bei eigener Anwesenheit delegationsfähige Leistungen auf nachgeordnete Ärzte überträgt.[1401] Vielmehr handelt es sich um Fallkonstellationen, in denen der Chefarzt tatsächlich nicht anwesend ist und deswegen zum einen die nicht delegationsfähigen Leistungen und zum anderen die Berechtigung zur Delegation von delegationsfähigen Leistungen auf seinen ärztlichen Vertreter überträgt. Es handelt sich dementsprechend bei dem Vertreter auch nicht um einen Fall der ständigen Vertretung auch bei Anwesenheit des Chefarztes, der zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 4 nach § 12 TV-Ärzte führt.[1402]

In Leistungsbereichen, in denen der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gilt (Tätigkeit aufgrund persönlicher Ermächtigung gemäß § 15 Abs. 1 BMV-Ärzte), sind die bei Abwesenheit des Chefarztes erbrachten Leistungen nur bei Einsatz eines ständigen (Abwesenheits-)Vertreters abrechenbar. Hierauf muss in den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit den Patienten differenziert nach vorhersehbarer und nicht vorhersehbarer Abwesenheit ausdrücklich hingewiesen werden.[1403] Denkbar ist es allerdings, für unterschiedliche Fachgebiete auch unterschiedliche ständige (Abwesenheits-)Vertreter zu benennen.[1404]

[1401] Laufs/Kern/Rehborn/Stollmann/Wollschläger, § 86 Rn 16 ff.
[1402] Vgl. dazu MünchHdb.-ArbR/Nebendahl, § 170 Rn 55.
[1403] Laufs/Kern/Rehborn/Stollmann/Wollschläger, § 86 Rn 18.
[1404] Notz/Beume/Lenz, S. 106.

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