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Während der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig und daher auch nicht krankenversicherungspflichtig ist,[1618] unterfällt der Fremdgeschäftsführer und der lediglich mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, weil sein Anstellungsverhältnis als sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis zu bewerten ist.[1619] Ungeachtet dessen besteht regelmäßig keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, weil der Geschäftsführer aufgrund der Höhe der von ihm erzielten Vergütung die krankenversicherungsrechtliche Versicherungspflichtgrenze meist überschreiten und daher nach § 6 Abs. 1, 6 SGB V in der Krankenversicherung versicherungsfrei ist. Für die Pflegeversicherung folgt die Versicherungsfreiheit korrespondierend aus §§ 20 Abs. 1, 23 SGB XI.

Im Regelfall ist der GmbH-Geschäftsführer daher in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert. In diesem Fall hat der (Fremd- und Minderheits-Gesellschafter – nicht der Mehrheits-Gesellschafter) Geschäftsführer nach § 257 Abs. 2 SGB V bzw. §§ 61 Abs. 2, 58 SGB XI einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Anspruch wird in § 11 des Vertragsmusters ausgestaltet. Der Höhe nach enthält der Formulierungsvorschlag eine doppelte Begrenzung. Zum einen wird der Zuschussanspruch auf die Höhe des Arbeitgeberanteils beschränkt, die bei Bestehen einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung des Geschäftsführers von der Gesellschaft zu tragen wäre. Zum zweiten erfolgt die Begrenzung auf die Hälfte der tatsächlich vom Geschäftsführer für seine private Kranken- und Pflegeversicherung aufgewandten Beträge, wobei die aus Sicht der Gesellschaft niedrigere Grenze maßgeblich ist. Im Hinblick auf das Fehlen einer Familienversicherung in der privaten Krankenversicherung und der daraus folgenden Notwendigkeit, für Familienangehörige eigene Kranken- und Pflegeversicherungen abzuschließen, stellt Satz 2 klar, dass die hierfür notwendigen Beiträge für die Berechnung des Zuschusses der Gesellschaft unberücksichtigt bleiben. Der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung ist bei den Geschäftsführern, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, nicht aber bei Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführern.

[1618] BSG 6.2.1992 – 7 RAr 134/90, NZA 1992, 1003; Nägele, BB 2001, 305.
[1619] BSG 14.3.2018 – B 12 KR 13/17 R, NJW 2018, 2662; so auch die ganz überwiegende Auffassung, vgl. nur Spickhoff/Nebendahl, Medizinrecht, § 5 Rn 4 SGB V; Scholz/Hohenstatt, § 35 GmbHG Rn 545; Lau, NZS 2019, 452; Reiserer/Skupin, BB 2019, 505; Klose, GmbHR 2012, 1097; Grimm, DB 2012, 175; Reiserer/Fallenstein, DStR 2010, 2085; Stück, GmbHR 2007, 1099; Freckmann, BB 2006, 2077; Hillmann-Stadtfeld, GmbHR 2004, 1207; Reiserer, BB 1999, 2026; Louven, DB 1999, 1061.

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