Rz. 647

Regelungen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG) spielen auch im Leiharbeitsverhältnis eine wichtige Rolle. Bedeutsam ist, dass sich der Leiharbeitnehmer auch mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den Entleiher einverstanden erklärt, da dies bei der Arbeitnehmerüberlassung unvermeidlich ist. § 9 des Vertragsmusters sieht vor, dass der Leiharbeitnehmer zusagt, eine gesonderte Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten separat und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen. Hintergrund ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses bereits aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 26 Abs. 1 BDSG möglich ist. Eine zusätzliche Einwilligung des (Leih-)Arbeitnehmers im Sinne des § 26 Abs. 2 BDSG ist daher nicht zwingend und in jedem Fall erforderlich. Soll sie gleichwohl eingeholt werden, bedarf sie der Schriftform. Sie hat über den Zweck der Datenverarbeitung, im Fall der Arbeitnehmerüberlassung also auch über die Weitergabe der Daten an den Kunden des Verleihers, und über die Möglichkeit des Widerrufs nach Art. 7 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) aufzuklären (vgl. § 26 Abs. 2, S. 3 und 4 BDSG). Weiter wird in der Praxis häufig eine Teilnahme der Leiharbeitnehmer an der Zeiterfassung des Entleihers vorgesehen sein, um die geleisteten Arbeitsstunden, Pausen, etc. besser dokumentieren zu können. Insoweit sollte eine entsprechende Einverständniserklärung des Leiharbeitnehmers bereits im Arbeitsvertrag abgegeben werden.

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