Rz. 677

Das Vertragsmuster geht davon aus, dass der Mitarbeiter seine Familie in Deutschland zurücklässt. Da er während der Dauer der Entsendung weiterhin Wohnungskosten in Deutschland zu tragen hat, sieht der Mustervertrag vor, dass der Arbeitgeber die Wohnungskosten am Einsatzort vollständig übernimmt. Wird die Wohnung im Inland aufgegeben, kommt eine nur teilweise oder gar keine Übernahme der Kosten in Betracht. Werden Möbel für die Dauer des Auslandseinsatzes in Deutschland durch den Arbeitnehmer eingelagert, ist eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Lagerkosten üblich.

 

Rz. 678

§ 7 Abs. 2 der Vereinbarung sieht vor, dass dem Arbeitnehmer am Einsatzort ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Die Einzelheiten zur Überlassung des Dienstwagens sollten in einem gesonderten Dienstwagenvertrag geregelt werden (vgl. Rdn 515). Dabei wird insbesondere auch zu berücksichtigen sein, nach welchen steuerrechtlichen Regelungen die Dienstwagenüberlassung im Einsatzland zu beurteilen ist. Dabei können sich gegebenenfalls besondere Regelungserfordernisse ergeben.

 

Rz. 679

§ 7 Abs. 3 der Vereinbarung regelt, dass die auf die Kostenübernahme für eine Wohnung im Einsatzland und die Stellung des Dienstwagens gegebenenfalls entfallende Einkommensteuer durch den Arbeitnehmer zu tragen ist. Alle derartigen steuerlichen Grundsatzfragen sollten im Vorfeld der Entsendung des Arbeitnehmers abgeklärt werden.

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