Rz. 257
Verstößt eine Regelung oder Maßnahme des Arbeitgebers gegen das Diskriminierungsverbot, so sind leistungsgewährende Bestimmungen oder Maßnahmen auf die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu erstrecken, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Gewährung oder der Maßnahme – ggf. auch teilweise – ausgeschlossen sind.[583] Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer benachteiligende Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden.
Soweit eine vertragliche Vereinbarung – Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag – gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt, ist sie gemäß § 134 BGB unwirksam.[584] Handelt es sich um eine Vergütungsabrede, hat der Arbeitnehmer Anspruch nach § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche, d.h., die diskriminierungsfreie Vergütung.[585]
Ist eine Gleichbehandlung nicht mehr möglich, kann ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB[586] oder aus Deliktsrecht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 TzBfG bestehen.[587]
Rz. 258
Beispiel
Die A war bei der X-GmbH wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung von der Kantinennutzung ausgeschlossen. Sie macht rückwirkend den geldwerten Vorteil für die Nutzung der Kantine geltend.[588]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen