Rz. 257

Verstößt eine Regelung oder Maßnahme des Arbeitgebers gegen das Diskriminierungsverbot, so sind leistungsgewährende Bestimmungen oder Maßnahmen auf die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu erstrecken, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Gewährung oder der Maßnahme – ggf. auch teilweise – ausgeschlossen sind.[583] Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer benachteiligende Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden.

Soweit eine vertragliche Vereinbarung – Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag – gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt, ist sie gemäß § 134 BGB unwirksam.[584] Handelt es sich um eine Vergütungsabrede, hat der Arbeitnehmer Anspruch nach § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche, d.h., die diskriminierungsfreie Vergütung.[585]

Ist eine Gleichbehandlung nicht mehr möglich, kann ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB[586] oder aus Deliktsrecht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 TzBfG bestehen.[587]

 

Rz. 258

 

Beispiel

Die A war bei der X-GmbH wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung von der Kantinennutzung ausgeschlossen. Sie macht rückwirkend den geldwerten Vorteil für die Nutzung der Kantine geltend.[588]

[583] BAG 23.7.2019 – 9 AZR 372/18, NZA 2019, 1588; BAG 5.8.2009 – 10 AZR 638/08, AP Nr. 21 zu § 4 TzBfG.
[585] BAG 5.8.2009 – 10 AZR 634/08, AP Nr. 21 zu § 4 TzBfG; BAG 17.4.2002 – 5 AZR 413/00, NZA 2002, 1334, 1335; Meinel/Heyn/Herms, § 4 TzBfG Rn 43.
[586] Annuß/Thüsing/Thüsing, § 4 TzBfG Rn 93.
[587] BAG 24.10.2001 – 5 AZR 32/00, NZA 2002, 209, 210; BAG 25.4.2001 – 5 AZR 368/99, NZA 2002, 1211, 1213; Annuß/Thüsing/Thüsing, § 4 TzBfG Rn 93; a.A. ErfK/Preis, § 4 TzBfG Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge