Rz. 470

Will sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, den Arbeitnehmer auch wieder ausschließlich in der Betriebsstätte einzusetzen, sind bei der Ausgestaltung entsprechender Klauseln in Formulararbeitsverträgen die Regelungen der §§ 305 ff. BGB zu beachten. In Betracht kommt die Beendigungsmöglichkeit durch eine Widerrufsklausel, wobei die von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Maßstäbe zur Wirksamkeit solcher Widerrufsklausel zu beachten sind.[978] Denkbar ist auch die Ausgestaltung durch Ausübung des Weisungsrechtes, hierbei hat sich dann die konkrete Maßnahme in den Grenzen billigen Ermessens zu halten. Hierzu gehört es zum einen, die persönlichen Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und zum anderen auch eine angemessene Ankündigungsfrist einzuleiten, damit sich der Arbeitnehmer auf die Rückkehr in die Betriebsstätte einstellen kann.[979]

[979] Müller, Rn 458 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge