Rz. 347

Nach § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG kann der Arbeitgeber im Falle einer Vereinbarung über die Verkürzung der Arbeitszeit die festgelegte Verteilung wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.[712]

Nach § 8 Abs. 6 TzBfG kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. Gleiches gilt dann, wenn der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitszeit erfolgreich gerichtlich durchgesetzt hat.

[712] Vgl. dazu BAG 10.12.2014 – 10 AZR 63/14, NZA 2015, 483 zur Abgrenzung zum Direktionsrecht.

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