Rz. 837

Das Vertragsmuster enthält entsprechend den beiden dargestellten Regelungsmöglichkeiten in der ersten Variante ein unbefristetes Anstellungsverhältnis mit der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung. Eine solche Regelung ist im Normalfall – wie ausgeführt – für den Geschäftsführer eher nachteilig, weil das Anstellungsverhältnis grundsätzlich ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes i.S.v. § 1 KSchG durch die Gesellschaft gekündigt werden kann. Ein Vorteil für den Geschäftsführer liegt allerdings in der fehlenden Befristung mit der Folge, dass ohne Ausspruch einer Kündigung das Anstellungsverhältnis ohne weiteres weiter läuft. Für die Gesellschaft ist eine solche Regelung eher positiv, weil sie sich auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach dem KSchG durch ordentliche Kündigung auch aus dem Anstellungsverhältnis lösen kann.

In der zweiten Variante ist ein befristetes Anstellungsverhältnis geregelt, in dem eine ordentliche Kündigung generell nach § 620 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Hier endet das Anstellungsverhältnis im Regelfall durch Fristablauf. Diese Regelungsvariante ist für den Geschäftsführer in der Regel vorteilhaft, weil er aufgrund des Ausschlusses der ordentlichen Kündbarkeit vor einer vorzeitigen Beendigung so lange geschützt ist, wie nicht ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Die Gesellschaft kann zwar einerseits das Anstellungsverhältnis nicht ordentlich fristgemäß kündigen, ist aber andererseits durch die Befristungsregelung in der Lage, die Laufzeit des Anstellungsvertrages sicher zu kalkulieren.

Bei der Bewertung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass insbesondere bei erfolgreichen Geschäftsführern die Interessenlage gerade "umgekehrt" sein kann, wenn sich dem Geschäftsführer lukrativere Alternativtätigkeiten anbieten. Hier wirkt sich der Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit eher zu Lasten des Geschäftsführers aus, während das Bestehen einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ihm gestatten würde, sich frühzeitig aus dem Anstellungsvertrag zu lösen, um die lukrative Alternativtätigkeit aufzunehmen.

Bei der Auswahl zwischen den Varianten muss daher im Einzelfall sehr genau die Interessenlage geprüft und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Gegebenenfalls bietet es sich an, Mittellösungen zwischen den beiden Varianten zu entwickeln.

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