Rz. 567

Durch die Widerrufsmöglichkeit soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Nutzungspauschale weiterzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer pflichtwidrig kein Kfz zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung stellt. In diesem Fall wäre auch an eine außerordentliche Kündigung der Car-Allowance-Vereinbarung nach Abmahnung gem. § 314 BGB zu denken. Vorsorglich sollte eine Abmahnung unter angemessene Fristsetzung zur Verfügungstellung des Kfz zur dienstlichen Nutzung erfolgen und sodann nach erfolglosem Ablauf der Frist Widerruf und außerordentliche Kündigung der Car-Allowance-Vereinbarung erklärt werden.

 

Rz. 568

Die Widerrufsgründe sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts so konkret wie möglich zu vereinbaren.[1161] Dies wurde in § 6 umzusetzen versucht. Ob die Widerrufsgründe durchgreifen, ist jedoch, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Als Widerrufsgründe wurden auch Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für einen Zeitraum von über sechs Wochen und das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgenommen. Allerdings ist bei der Ausübung des Widerrufsrechts in diesen Fällen Vorsicht geboten, wenn damit zu rechnen ist, dass die Car-Allowance-Vereinbarung bald wieder in Kraft gesetzt werden soll. Dann besteht nämlich die Gefahr, dass im Fall eines Unfalls der Arbeitnehmer mit Erfolg geltend machen kann, der Haftungsausschluss des Arbeitgebers (hier § 5) sei mangels ausreichender Risikovergütung unwirksam, da die neue und die widerrufene Car-Allo­wance-Vereinbarung als Einheit zu betrachten seien, bei der insgesamt keine ausreichende Nutzungspauschale zur Deckung der Kosten einer durchgängigen Vollkaskoversicherung zur Verfügung gestanden hätte. Die Vereinbarung sollte im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers daher nur widerrufen werden, wenn nicht mehr damit gerechnet wird, dass der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit wieder zur Arbeit erscheint.

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