Rz. 886
Kommt es vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang, ergibt sich der Übergang des Wettbewerbsverbots auf den Erwerber bereits aus § 613a BGB.[1896] Ob nach diesem Zeitpunkt § 613a BGB analog zum Übergang des Wettbewerbsverbots führt, ist umstritten,[1897] weshalb der Übergang zur Sicherheit in § 6 vertraglich vereinbart wird. Folge des Übergangs ist, dass die Unterlassungsverpflichtung des Arbeitnehmers nur noch ggü. dem Erwerber, nicht mehr ggü. dem Veräußerer besteht und sich der Inhalt des Verbots entsprechend ändert.[1898] Die Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbots richtet sich nach dem Übergang nach den berechtigten geschäftlichen Interessen des Erwerbers i.S.d. § 74a HGB. Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang, ist für die Bewertung des berechtigten geschäftlichen Interesses ausschließlich auf die Verhältnisse beim übertragenden Rechtsträger abzustellen.[1899] Der Betriebserwerber tritt nicht in die Rechte und Pflichten der Wettbewerbsvereinbarung in Bezug auf ausgeschiedene Arbeitnehmer ein, sofern kein umwandlungsrechtlicher Vorgang vorliegt.[1900]
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