Rz. 365

Der Arbeitnehmer kann die endgültige Besetzung des Arbeitsplatzes durch einen anderen Arbeitnehmer ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verhindern.[752] Besetzt der Arbeitgeber trotz des geltend gemachten Anspruchs die Stelle anderweitig, so kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch haben.[753] Dieser kann die Gehaltsdifferenz zwischen der Teilzeitvergütung und der Vergütung aus der begehrten Stelle darstellen.[754] Der Schadensersatzanspruch kann schon dann bestehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entgegen § 7 Abs. 2 TzBfG trotz des Wunsches auf Verlängerung der Arbeitszeit von der freiwerdenden bzw. freigewordenen Stelle nicht unterrichtet hat. Dann muss der Arbeitnehmer jedoch darlegen und ggf. beweisen können, dass er im Falle der Informationen nach § 7 Abs. 2 TzBfG sich auf die Stelle beworben und diese auch bekommen hätte.

 

Rz. 366

Für die Praxis stellt die seit 1.1.2018 geltende Darlegungs- und Beweislast[755] für den Arbeitgeber ein erhebliches Problem dar, da insbesondere hinsichtlich der "gleichen Eignung" durchaus unterschiedliche Ansichten in der Praxis nicht die Ausnahme sein dürften. Es erscheint daher angezeigt, dem Arbeitgeber insofern einen gewissen Beurteilungsspielraum einzuräumen.

[752] ErfK/Preis, § 9 TzBfG Rn 13.
[754] ErfK/Preis, § 9 TzBfG Rn 15.
[755] Löwisch, BB 2018, 3061.

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