Rz. 836
Grundsätzlich ist für Streitigkeiten zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft aus dem Anstellungsvertrag und über die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages aufgrund der Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, die Organmitglieder juristischer Personen im Wege der Fiktion, dass diese nicht als Arbeitnehmer gelten, aus dem Anwendungsbereich des ArbGG generell ausnimmt, nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, sondern der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten begründet. Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn das Dienstverhältnis des Geschäftsführers ausnahmsweise als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist.[1670] Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist nur dann gegeben, wenn Grundlage der Organstellung des Geschäftsführers ein Vertragsverhältnis zu einer anderen Gesellschaft, z.B. der Konzernmutter ist und der Rechtsstreit deshalb mit der Konzernmutter geführt wird oder um Ansprüche aus einem – ausnahmsweise – ruhenden Arbeitsverhältnis gestritten wird.
Besonderheiten bestehen, wenn der Geschäftsführer vor der rechtskräftigen Entscheidung im Rechtswegbestimmungsverfahren die Organstellung verliert. Unabhängig davon, ob dies durch eigene Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer oder durch Abberufung durch die Gesellschaft erfolgt, sperrt § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG in diesem Fall die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht mehr, selbst wenn der Verlust der Organstellung zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.[1671] Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in sog. sic-non Fällen, also in Fallkonstellationen, die eine arbeitsrechtliche Grundlage voraussetzen, wie z.B. der Streit um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, reicht allein die Behauptung des Geschäftsführers, er sei Arbeitnehmer, für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes aus.[1672] Demgegenüber ist zur Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Fallkonstellationen, die sowohl auf arbeits- wie auch auf dienstvertraglicher (sog. et-et Fall) oder entweder auf – sich gegenseitig ausschließender – arbeitsvertraglicher oder dienstvertraglicher Grundlage (sog. aut-aut Fall) begründet sein können, grds. die schlüssige Darlegung der Arbeitnehmerstellung erforderlich.[1673]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen