aa) Grundlagen

 

Rz. 274

Der gesetzliche Urlaub bestimmt sich nach § 1 Abs. 3 BUrlG. Er ist in jedem Arbeitsverhältnis mindestens zu gewähren. Abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Urlaubstage bemessen auf eine Sechs-Tage-Woche, d.h., vier Wochen im Jahr.

 

Rz. 275

 

Beispiel

Bei der X-GmbH wird eine Putzhilfe als geringfügig Beschäftigte angestellt. Der Tarifvertrag findet für sie keine Anwendung. Sie arbeitet an fünf Tagen in der Woche. Der Urlaubsanspruch berechnet sich wie folgt: 24 × 5 : 6 = 20 (zur Berechnung siehe unten Rdn 277 ff.). Die Reinigungskraft hat somit Anspruch auf 20 Tage oder auf vier Wochen bezahlten Urlaub.

 

Rz. 276

Ggf. ist ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag möglich und in der Praxis weit verbreitet.

bb) Berechnung

 

Rz. 277

Problematisch kann in Einzelfällen die Berechnung des Urlaubsanspruchs für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sein.

 

Rz. 278

 

Praxistipp

Die Grundsätze sollten in schwierigen Fällen im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt werden.

 

Rz. 279

Im Urlaubsrecht gilt danach grundsätzlich das Urlaubstageprinzip. Danach sind Urlaubstage immer nur ganze Arbeitstage. Es kommt nach bisheriger Rechtsprechung des BAG nicht darauf an, wie viele Stunden der Arbeitnehmer an den Tagen zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.[604] Inwieweit sich daran etwas nach der neuen Rechtsprechung des EuGH zu den Folgen der Arbeitszeitverkürzung auf "erdienten" Urlaub (siehe unten Rdn 293 ff.) ändert, bleibt abzuwarten.

 

Rz. 280

 

Praxistipp

Arbeitgeber sollten – zumindest derzeit noch – dahingehend beraten werden, davon abzusehen, "halbe" Urlaubstage zu gewähren, da dies zu rechtlich nicht interessengemäß lösbaren Folgeproblemen führen kann.

Unproblematisch ist die Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig dann, wenn Teilzeitarbeitnehmer an der gleichen Anzahl von Arbeitstagen pro Woche beschäftigt werden wie die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.

 

Rz. 281

 

Beispiel

Bei der X-GmbH wird Arbeitnehmer A mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Die Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmer beträgt 38,5 Stunden. A arbeitet von Montag bis Mittwoch jeweils vier Stunden, am Donnerstag sechs Stunden und Freitag zwei Stunden. Der tarifliche Urlaubsanspruch für vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beträgt 30 Tage pro Jahr, berechnet auf eine 5-Tage-Woche. A hat danach Anspruch auf die 30 Tage Urlaub, da er an fünf Tagen in der Woche arbeitet. Es kommt nicht darauf an, wie viel Stunden er an den jeweiligen Arbeitstagen arbeitet.[605]

 

Rz. 282

Beachte: Wird in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen einheitlichen Regelung die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubsanspruchs auf 30 Tage festgelegt, so ist mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass dem die Verteilung der Wochenzeit auf fünf Tage zugrunde liegt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers individuell auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer entsprechend.[606] Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.

 

Rz. 283

Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer an weniger Tagen arbeitet als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dann ist – ausgehend vom Urlaubsanspruch der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer – der Urlaubsanspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers umzurechnen.

 

Rz. 284

 

Beispiel

Wie Fall zuvor, nur arbeitet A von Montag bis Donnerstag jeweils fünf Stunden. Die Berechnung ist wie folgt vorzunehmen: Urlaubsanspruch eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers multipliziert mit der Zahl von dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu leistenden Arbeitstage dividiert durch die Zahl der von den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu leistenden Arbeitstage. D.h. im Beispiel: 30 × 4 : 5 = 24.

 

Rz. 285

 

Hinweis

In schwierigeren Fällen kann eine Kontrollüberlegung angestellt werden. Auf Wochen berechnet muss der Urlaubsanspruch für Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte bei wochenweiser Gewährung gleich sein. Haben vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer 30 Tage Urlaub bei einer Fünf-Tage-Woche, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Wochen. Bei wochenweiser Genehmigung des Urlaubs muss der Urlaubsanspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers so hoch sein, dass auch er auf sechs volle Wochen kommt. In o.g. Beispiel kann B mit 24 Urlaubstagen bei wochenweiser Gewährung von jeweils vier Tagen sechs Wochen Urlaub beanspruchen.

 

Rz. 286

Arbeitet der Arbeitnehmer an verschiedenen Wochentagen mit einer unterschiedlichen Stundenzahl und beantragt er Urlaub regelmäßig in der Form, dass er ihn für Arbeitstage geltend macht, an denen er mehr als an anderen arbeiten muss, so muss ein Arbeitgeber dies nicht akzeptieren.

 

Rz. 287

 

Praxistipp

Es kann sich empfehlen, dass Arbeitnehmer mit unregelmäßiger Arbeitszeit den Urlaub grundsätzlich nur wochenweise nehmen dürfen. Eine entsprechende Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber wäre regelmäßig n...

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