Rz. 523

Regelmäßig wird die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens neben dem Arbeitnehmer weiteren Personen zugestanden, obgleich es grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, die Nutzung durch Dritte ganz auszuschließen. Wird die Überlassung an Dritte zugestanden, sollten dieser erweiterten Nutzungsmöglichkeit Grenzen gesetzt werden. Wie in der vorgeschlagenen Klausel vorgesehen, kann die Nutzung des Dienstwagens durch Dritte unter den Vorbehalt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers gestellt werden. Der Arbeitgeber wahrt damit eine größtmögliche Kontrolle über den Kreis der nutzungsberechtigten Personen. Als Alternative kann die Drittnutzung von vornherein auf die zur Hausgemeinschaft des Arbeitnehmers gehörenden Familienmitglieder mit der erforderlichen Fahrerlaubnis erweitert werden. Auch die Berechtigung des Arbeitnehmers, dritte Personen im Dienstwagen mitzunehmen, kann eingeschränkt werden. Den Vertragsparteien kommt auch insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu.[1106]

[1106] Mauer, S. 34.

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