Rz. 496

Da die Pflichten des Studierenden während der Praxisphasen notfalls durch das Weisungsrecht des Unternehmens definiert werden können, sind vor allem die Pflichten während der Theoriephasen zu regeln. Das Unternehmen zahlt dem Studierenden i.d.R. auch außerhalb der Praxisphasen eine erhebliche Vergütung, damit er sein Studium aktiv betreibt. Der Studierende sollte deshalb gegenüber dem Unternehmen schuldrechtlich zum intensiven Einsatz für die Studienziele verpflichtet werden. So wird sichergestellt, dass das Unternehmen das Vertragsverhältnis durch außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung beenden kann, wenn der Studierende in den Theoriephasen ein derart geringes Engagement zeigt, dass ein Scheitern des Studiums absehbar ist. Um greifbare Mindestanforderungen für den gebotenen Einsatz zu schaffen, sollte der Studierende zur durchgehenden Teilnahme an den im Regelstudienplan vorgesehenen Hochschulveranstaltungen verpflichtet werden. Eine solche Bestimmung beugt dem Einwand des Studierenden vor, er habe die aus seiner Sicht effektivere Vorbereitung im "Selbststudium" vorgezogen. Um den Studierenden zu disziplinieren, seine Kontrolle zu intensivieren und eine rechtzeitige Intervention des Unternehmens zu ermöglichen, können dem Studierenden umfangreiche Berichtspflichten auferlegt werden.

 

Rz. 497

Üblich ist es, eine Geheimhaltungsklausel in den Durchführungsvertrag aufzunehmen.[1036] Die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ergibt sich aber selbst ohne ausdrückliche Regelung aus der allgemeinen vertraglichen Treuepflicht.[1037] Durch den zum 26.4.2019 in Kraft getretenen § 23 GeschGehG wurden die strafrechtlichen Regelungen der §§ 17–19 UWG a.F. im Wesentlichen unverändert ins GeschGehG überführt.[1038] Im Rahmen von § 17 UWG a.F. war es anerkannt, dass Praktikanten Beschäftigte i.S.d. § 17 UWG a.F. sind und sich im Falle des Geheimnisverrats strafbar machen.[1039] Aufgrund der weitgehenden Parallelen ist dies auf § 23 GeschGehG übertragbar.[1040] Die ausdrückliche Aufnahme einer Verschwiegenheitspflicht in die Vertragsniederschrift ist wegen des zusätzlichen Warneffekts zweckmäßig.

[1036] Grimm/Freh, ArbRB 2015, 316, 319.
[1037] Ausführlich zu den Auswirkungen des GeschGehG: Preis/Seiwerth, RdA 2019, 351, 352.
[1038] Dann/Markgraf, NJW 2019, 1774, 1778; Brammsen, wistra 2018, 449, 454.
[1039] MüKo UWG/Brammsen, § 17 UWG Rn 35; Fezer/Büscher/Obergfell/Rengier, § 17 UWG Rn 28; GK-UWG/Wolters, § 17 UWG Rn 34.
[1040] Reinfeld, GeschGehG, § 23 GeschGehG Rn 5; MüKo-StGB/Joecks/Miebach, § 23 GeschGehG Rn 73.

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