Rz. 885
Die §§ 4 und 5 enthalten Bedingungen für das In- und Außerkrafttreten der Wettbewerbsabrede. Diese führen nicht zum Vorliegen eines unzulässigen und deshalb unverbindlichen sog. "bedingten Wettbewerbsverbots". Ein solches bedingtes Wettbewerbsverbot liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber durch einschränkende Formulierungen die Entscheidung vorbehält, ob er das Wettbewerbsverbot in Anspruch nimmt oder nicht, indem er z.B. die Geltung von einer Erklärung des Arbeitgebers abhängig macht,[1891] er sich in Abweichung von § 75a HGB einen Verzicht auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbehält[1892] oder wenn das Wettbewerbsverbot außer Kraft treten soll, wenn der Arbeitnehmer den Beruf wechselt.[1893] Dagegen ist es als objektive aufschiebende Bedingung zulässig, das Inkrafttreten des Verbots wie in § 4 von einer bestimmten Laufzeit des Vertrags, z.B. der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit, abhängig zu machen.[1894] Gleiches gilt für die Ruhestandsregelung in § 5, die als vom Willen beider Parteien unabhängige auflösende Bedingung nicht zu beanstanden ist.[1895]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen