Rz. 885

Die §§ 4 und 5 enthalten Bedingungen für das In- und Außerkrafttreten der Wettbewerbsabrede. Diese führen nicht zum Vorliegen eines unzulässigen und deshalb unverbindlichen sog. "bedingten Wettbewerbsverbots". Ein solches bedingtes Wettbewerbsverbot liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber durch einschränkende Formulierungen die Entscheidung vorbehält, ob er das Wettbewerbsverbot in Anspruch nimmt oder nicht, indem er z.B. die Geltung von einer Erklärung des Arbeitgebers abhängig macht,[1891] er sich in Abweichung von § 75a HGB einen Verzicht auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbehält[1892] oder wenn das Wettbewerbsverbot außer Kraft treten soll, wenn der Arbeitnehmer den Beruf wechselt.[1893] Dagegen ist es als objektive aufschiebende Bedingung zulässig, das Inkrafttreten des Verbots wie in § 4 von einer bestimmten Laufzeit des Vertrags, z.B. der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit, abhängig zu machen.[1894] Gleiches gilt für die Ruhestandsregelung in § 5, die als vom Willen beider Parteien unabhängige auflösende Bedingung nicht zu beanstanden ist.[1895]

[1891] BAG 2.5.1970 – 3 AZR 134/69, AP Nr. 26 zu § 74 HGB; BAG 26.11.1971 – 3 AZR 127/71, AP Nr. 29 zu § 74 HGB; BAG 13.5.1986 – 3 AZR 85/85, AP Nr. 51 zu § 74 HGB.
[1892] BAG 19.1.1956 – 2 AZR 123/54, AP Nr. 1 zu § 75a HGB; BAG 2.8.1971 – 3 AZR 12/71, AP Nr. 27 zu § 74 HGB; BAG 19.1.1978 – 3 AZR 573/77, AP Nr. 36 zu § 74 HGB.
[1893] HWK/Diller, § 74 HGB Rn 106; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 511 ff.
[1894] BAG 28.6.2006 – 10 AZR 407/05, AP Nr. 80 zu § 74 HGB; Staub/Weber, § 74 Rn 56; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 515, 522.
[1895] BAG 30.10.1984 – 3 AZR 213/82, AP Nr. 46 zu § 74 HGB; BAG 26.2.1985 – 3 AZR 162/84, AP Nr. 30 zu § 611 BGB – Konkurrenzklausel; Preis/Stoffels, Arbeitsvertrag, II W 10 Rn 79a; differenzierend Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 509 f.

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