Rz. 467

Wenn sich der Telearbeitsplatz in dem durch Art. 13 GG grundgesetzlich geschützten besonderen Räumlichkeiten befindet, kann der Zugang zum Telearbeitsplatz durch den Arbeitgeber oder andere im Vertrag genannte Person mit einem berechtigten Interesse nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Aus diesem Grunde ist es geboten, die Modalitäten des Zuganges vertraglich zu regeln.[971] Dabei sollte neben den Voraussetzungen, unter denen der Zutritt gewährleistet werden soll, auch der Kreis der Personen definiert werden, der vom Zutrittsrecht erfasst wird. Sichergestellt werden muss, dass zumindest zur Wahrung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen die entsprechenden Kontrollorgane (betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Mitarbeiter der Arbeitsschutzbehörden/-aufsichtsämter, Betriebsrat) auch zu dem Arbeitsplatz Zutritt haben, soweit dies erforderlich werden sollte.

[971] Wiese, RdA 2009, 344, 349.

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