Rz. 408

Altersteilzeit wird – unabhängig von den früheren Förderansprüchen der BA, aber nicht von den Anspruchsvoraussetzungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 ATG – steuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegiert.[856] Sowohl die Aufstockungsbeträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a ATG) – selbst wenn diese über die gesetzlichen Mindestbeträge hinausgehen – als auch die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1b ATG) sind steuerfrei. Ferner sind die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge nach § 1 Abs. 1 S. 1 SvEV ebenfalls beitragsfrei, da die zusätzlich zum Entgelt gewährten Leistungen üblicherweise nicht zum Arbeitsentgelt gezählt werden.

 

Rz. 409

Privilegien gibt es auch für den Arbeitnehmer. So konnten Arbeitnehmer der Jahrgänge 1951 und älter, die das 63. – übergangsweise das 60. – Lebensjahr vollendet, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben (§ 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI), Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beanspruchen. Die Ausübung von Altersteilzeitarbeit i.S.d. § 237 SGB VI setzte dabei voraus, dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG erfüllt sind.[857] Dazu gehört insbesondere die fortlaufende Zahlung des Arbeitsentgelts und der Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber. Dieser Rentenzugang ist mittlerweile jedoch ausgelaufen.[858]

 

Rz. 410

Während einer Altersteilzeit ist wegen der inzident fortgeltenden Regelung des § 5 Abs. 3 S. 1 ATG darauf zu achten, dass der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit keine mehr als geringfügige Nebentätigkeit (d.h. mehr als derzeit monatlich 450 EUR) ausübt (§ 5 Abs. 3 S. 1 ATG). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Altersteilzeitler in den letzten fünf Jahren ständig mehr als geringfügige Nebentätigkeiten ausgeübt hat (§ 5 Abs. 3 S. 4 ATG). Die Nebentätigkeiten dürfen allerdings nicht wesentlich ausgeweitet werden und somit – insbesondere im Freizeitblock – zum Haupterwerb werden. Nur die bisherige Nebentätigkeit ist im Bestand geschützt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Ausübung einer Nebentätigkeit mitzuteilen (§ 11 Abs. 1 ATG).

Demgegenüber ist ständige geringfügige Mehrarbeit – im Blockmodell jedoch nur während der Arbeitsphase – unschädlich.

 

Praxistipp

Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Privilegierung von Altersteilzeit kann unter anderem davon abhängen, dass der Arbeitnehmer keine über das erlaubte Maß hinausgehende Nebentätigkeit ausübt. Vor diesem Hintergrund sollte im Altersteilzeitvertrag der zulässige Umfang von Nebentätigkeiten und die Sanktionierung von Verstößen geregelt werden.

 

Rz. 411

Eine Beschränkung einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Nebentätigkeit im Altersteilzeitvertrag ist zwar zulässig, jedoch aus Arbeitgebersicht zumeist überflüssig. Indes sanktioniert § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG nicht die Eingehung von Nebentätigkeiten bei Dritten.

[856] Vgl. Zwanziger, RdA 2005, 227; Preis/Rolfs, Arbeitsvertrag, II V 80 Rn 1, 26 ff.; ausführlich zu den steuerrechtlichen Privilegien Preis/Wagner, Arbeitsvertrag, II V 80 Rn 62 ff.
[858] Vgl. ErfK/Rolfs, § 10 Rn 8 ATZG, zu Altfällen s. 18. Aufl.

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