Rz. 914

Auch bei Organmitgliedern ist die Vertragsstrafenregelung wegen der Nachweisschwierigkeiten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung. In vorformulierten Arbeitsverträgen steht § 309 Nr. 6 BGB der Wirksamkeit der Vertragsstrafe nicht entgegen, da Wettbewerbsverstöße nicht vom Wortlaut dieses Klauselverbots erfasst werden.[1986] Die Vertragsstrafe darf nicht unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sein und muss dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen. Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet bei Fremdgeschäftsführern bzw. Vorständen aus.[1987] Sowohl die Voraussetzungen als auch die Höhe der Vertragsstrafe müssen klar bestimmt sein.[1988] Die in Abs. 2 der Klausel enthaltene Definition des Dauerverstoßes ist Folge der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum Transparenzgebot,[1989] die auf Organmitglieder übertragbar ist. Zu der Frage, in welcher Höhe Vertragsstrafen bei Organmitgliedern gemessen an § 307 Abs. 1 BGB angemessen sind, existiert soweit ersichtlich bisher keine Rechtsprechung. Wegen des im AGB-Recht geltenden Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 1 BGB) ist eine zurückhaltende Formulierung zu empfehlen. Orientiert an der Rechtsprechung des BAG zu Vertragsstrafenregelungen in Arbeitsverträgen wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bei Organmitgliedern nicht zu beanstanden sein,[1990] jedenfalls wenn durch eine Obergrenze wie in Abs. 3 der Klausel eine Übersicherung durch ­Kumulation mehrerer verwirkter Vertragsstrafen verhindert wird.[1991] Die Obergrenze in Höhe eines Bruttojahresgehalts orientiert sich hier an der Karenzentschädigungshöhe, die absolute Höchstgrenze dürfte ­orientiert an der Dauer des Wettbewerbsverbots bei zwei Jahresgehältern zu ziehen sein.[1992] Da Organmitglieder im Vergleich zu Arbeitnehmern weniger sozial schutzbedürftig sind und die durch Wettbewerbsverstöße von Organmitgliedern zu erwartenden Schäden höher sind, ist denkbar, dass die Rechtsprechung auch höhere Strafen von bis zu drei Bruttomonatsgehältern pro Einzelverstoß akzeptieren könnte.[1993] Die in der Lit. z.T. vorgeschlagenen hohen Vertragsstrafen, z.B. in Höhe eines halben Jahresgehalts[1994] für jeden Einzelverstoß, dürften einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB allerdings kaum standhalten.

[1986] Vgl. BAG 14.8.2007 – 8 AZR 973/06, NZA 2008, 170, 171 zu Arbeitsverträgen; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 1114; a.A. Hümmerich, NZA 2006, 709, 711.
[1987] Jaeger, S. 166 unter Hinweis auf die Anwendung der AGB-Kontrolle bei jedenfalls Fremdgeschäftsführern.
[1989] BAG 14.8.2007 – 8 AZR 973/06, NZA 2008, 170; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 962 ff.
[1990] Hopt/Wiedemann/Kort, § 88 AktG Rn 167; Jaeger, S. 166.
[1991] So BAG 18.8.2005 – 8 AZR 65/05, NZA 2006, 34; vgl. Fleischer/Thüsing, § 4 Rn 131 und Fn 389.
[1992] Khanian, S. 223.
[1993] In diese Richtung äußern sich Haas/Ohlendorf, S. 200: "mehrere Monatsvergütungen".
[1994] Reufels/Schewiola, ArbRB 2008, 59, 61.

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