Rz. 775

Die Risiken einer Fehleinschätzung des Status des Mitarbeiters sind in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht immens. Wurde etwa von einem freien Mitarbeiterverhältnis ausgegangen, liegt aber in Wirklichkeit ein Beschäftigungsverhältnis vor, sind nachträglich die Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zu leisten.[1437] Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil an den nachgezahlten Beiträgen nur in den nächsten drei Lohnabrechnungszeiträumen vom Gehalt des Arbeitnehmers in Abzug bringen, § 28g SGB IV. In Zweifelsfällen sollte daher unbedingt vor Beginn der Tätigkeit, aber jedenfalls spätestens einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit, ein Anfrageverfahren bezüglich des Status des Mitarbeiters bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gem. § 7a SGB IV durchgeführt werden.[1438] Für den Fall, dass dort ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung unter den in § 7a Abs. 6 SGB IV genannten Voraussetzungen ein.

[1437] Hierzu siehe Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, § 6 Rn 21 ff.
[1438] Vgl. dazu Körner, NZA 2019, 278 ff.; Schlegel/Geiger, NJW 2020, 16 ff.

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